Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Steuern, die nach dem für die Kreissteuern vorgeschriebenen Maß- 
stabe erhoben werden. Die Verteilung erfolgt aber nur auf die 
einzelnen Stadt= und Landkreise der Provinz, die ihr gegenüber 
allein als steuerpflichtig erscheinen, allein ein Reklamationsrecht 
haben, und denen es dann überlassen bleibt, wie sie die auf sie 
entfallenden Provinzialsteuern aufbringen wollen. 
Die Grundlage der Finanzwirtschaft bildet der vom Pro- 
vinziallandtage festzustellende Haushaltsetat. In Ausnahmefällen 
können auch Anleihen ausfgenommen werden. 
Die Verwaltung wird geführt unter Aufsicht des Staates. 
Aufsichtsorgan ist im allgemeinen der Oberpräsident. Die Auf- 
sicht erstreckt sich über die Zweckmäßigkeit der kommunalen Be- 
schlüsse nur in den Ausnahmefällen, in denen ihre Gültigkeit von 
höherer Genehmigung oder Bestätigung abhängig ist. Sonst wird 
nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kontrolliert in den Formen 
der Beanstandung und Zwangsetatisierung. Gegen eine solche 
Verfügung hat das betroffene kommunale Organ gegen den Ober- 
präsidenten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Ober- 
verwaltungsgerichte. 
An der Spitze der allgemeinen Landesverwaltung der Provinz 
steht der Oberpräsident. Seine Stellung ist dreifach, er ist 
Kommissar des Ministeriums, bildet mit seinen Hilfsbeamten selbst 
eine bureaukratische Behörde und ist Vorsitzender einer Reihe 
kollegialer Behörden, deren Bezirk an die Provinz angeschlossen ist. 
Die Stellung als Kommissar des Ministeriums, ohne eine 
Mittelinstanz zu bilden, sollte ursprünglich die einzige des 
Oberpräsidenten sein. Sie ist jetzt hinter anderen Aufgaben 
zurückgetreten. Aber immer noch bildet der Oberpräsident bei 
allen wichtigeren Veranlassungen den Stellvertreter der obersten 
Staatsbehörden. 
Das Oberpräsidium bildet eine büreaukratische Behörde unter 
Leitung des Oberpräsidenten, dem ein Oberpräsidialrat und die 
nötigen Regierungsräte und sonstigen Beamten beigegeben sind. 
Dieses Oberpräsidium hat eine eigene Verwaltung. Es bildet 
z. B. die Aufsichtsbehörde für die Regierungen und die Kommu- 
nalverwaltung der Provinz, hat auf militärischem Gebiete die
	        
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