Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Landesordnung vom 2. April 1873 durchaus der der Provinz 
entsprechend gebildet. 
In Hessen-Nassau hatten durch die Zwischengesetzgebung von 
1866 bis 1885 die einzelnen Teile, aus denen sich die Provinz 
zusammensetzte, eine selbständige kommunale Bedeutung erlangt, 
während die Provinz nur ein Bezirk der allgemeinen Landes- 
verwaltung war. Darüber konnte man nicht einfach hinweggehen. 
Bei Einführung der Provinzialordnung wurde daher diese grund- 
sätzlich für anwendbar erklärt für die beiden Bezirksverbände Kassel 
und Wiesbaden. Aber auch die Provinz ist jetzt Kommunal= 
verband, indem die beiden Kommunallandtage zum Provinzial- 
landtage sich vereinigen. Es besteht also hier eine doppelte 
kommunale Organisation in dem Bezirke, in dem noch das Schwer- 
gewicht liegt, und in der Provinz. 
Da man seit Ende des 18. Jahrhunderts die alten ständischen 
Gebiete für kommunale Aufgaben nutzbar gemacht hatte, ließ man 
bei Begründung der neuen Provinzialverfassung seit 1823 neben 
den Provinzen noch besondere Kommunalverbände in den öst- 
lichen Provinzen für die einzelnen Teile der Mark, Pommerns und 
der Lausitz bestehen. Seit der neueren Verwaltungsgesetzgebung sind 
diese Verbände, meist unter Übertragung ihrer Aufgaben auf die 
Provinz, zum größten Teile aufgehoben. Sie bestehen noch mit 
eigenen ständischen Vertretungen fort in der Altmark, der Ober- 
und Niederlausitz. Ahnlich hatte in Hannover das Landes- 
verfassungsgesetz von 1840 die sieben geschichtlichen Provinzial- 
landschaften aufrecht erhalten, ebenso die Verordnung vom 
22. September 1867. Solche Landschaften mit ständischen Ver- 
tretungen nach Kurien bestehen für Kalenberg-Grubenhagen, Lüne- 
burg, Hoya, Bremen-Verden, Osnabrück, Hildesheim und Ostfries- 
land. Ihre kommunalen Aufgaben, auf die sie jetzt beschränkt sind, 
haben einen sehr geringen Umfang. 
In der allgemeinen Landesverwaltung bestehen Besonderheiten 
für Berlin und Hohengollern. 
Berlin bildet eine Provinz für sich. Doch sind Ober- 
präsident, Provinzialschulkollegium, Medizinalkollegium und Ober- 
zolldirektion der Provinz Brandenburg gleichzeitig für die Stadt
	        
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