Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Berlin tätig. Ein Provinzialrat besteht nicht. An seine Stelle 
tritt wo er in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, sonst 
der Minister des Innern. 
Für Hohenzollern sind Provinzialschulkollegium, Medizinal- 
kollegium und Oberbergamt der Rheinprovinz, der Regierungs- 
präsident in militärischen Angelegenheiten zuständig Im übrigen 
tritt an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialrates 
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der zuständige Minister 
§ 22. Die oberste Verwaltung. 
Eine moderne Verwaltung beginnt erst mit der Begründung 
des Geheimen Rates im Jahre 1604. Seit der Bildung der 
neuen Oberbehörden für den Gesamtstaat erhielt er eine veränderte 
Bedeutung als Vereinigung der Ressortchefs. Nach der Organi- 
sation Friedrich Wilhelms I. war die ganze oberste Verwaltung 
vereinigt in drei Kollegialbehörden, dem Kabinettsministerium für 
das Auswärtige (seit 1728), dem Generaldirektorium für Inneres 
und Finanzen (1723) und dem Justizministerium für Rechtspflege, 
Kirche und Schule (seit 1739). Die Minister aller drei Behörden 
vereinigten sich in dem Geheimen Staatsrate oder dem Geheimen 
Staatsministerium. Seit Friedrich dem Großen löste sich diese 
Organisation allmählich auf durch Entwicklung der Departements 
zu selbständigen Behörden, Bildung besonderer Behörden für 
einzelne Provinzen und einzelne Verwaltungszweige und durch fort- 
gesetzte Reibungen unter diesen Behörden. 
Die Stein-Hardenbergische Zeit war von entgegengesetzten 
Bestrebungen beherrscht. Das Steinsche Publikandum vom 
16. Dezember 1808 wollte die oberste Verwaltung zusammen- 
fassen in einem Staatsrate, in dem die fünf Fachministerien nur 
vorbereitende und ausführende Organe waren. Freilich blieb der 
Staatsrat vorläufig suspendiert. Die Hardenbergische Verordnung 
vom 27. Oktober 1810 suchte dagegen die Zusammenfassung der 
Verwaltung in der Person des Staatskanzlers. Durch das 
spätere Erlöschen des Staatskanzleramtes ist man dann doch 
schließlich zum Kollegialsysteme gekommen, aber unter Erhaltung
	        
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