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Berlin tätig. Ein Provinzialrat besteht nicht. An seine Stelle
tritt wo er in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, sonst
der Minister des Innern.
Für Hohenzollern sind Provinzialschulkollegium, Medizinal-
kollegium und Oberbergamt der Rheinprovinz, der Regierungs-
präsident in militärischen Angelegenheiten zuständig Im übrigen
tritt an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialrates
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der zuständige Minister
§ 22. Die oberste Verwaltung.
Eine moderne Verwaltung beginnt erst mit der Begründung
des Geheimen Rates im Jahre 1604. Seit der Bildung der
neuen Oberbehörden für den Gesamtstaat erhielt er eine veränderte
Bedeutung als Vereinigung der Ressortchefs. Nach der Organi-
sation Friedrich Wilhelms I. war die ganze oberste Verwaltung
vereinigt in drei Kollegialbehörden, dem Kabinettsministerium für
das Auswärtige (seit 1728), dem Generaldirektorium für Inneres
und Finanzen (1723) und dem Justizministerium für Rechtspflege,
Kirche und Schule (seit 1739). Die Minister aller drei Behörden
vereinigten sich in dem Geheimen Staatsrate oder dem Geheimen
Staatsministerium. Seit Friedrich dem Großen löste sich diese
Organisation allmählich auf durch Entwicklung der Departements
zu selbständigen Behörden, Bildung besonderer Behörden für
einzelne Provinzen und einzelne Verwaltungszweige und durch fort-
gesetzte Reibungen unter diesen Behörden.
Die Stein-Hardenbergische Zeit war von entgegengesetzten
Bestrebungen beherrscht. Das Steinsche Publikandum vom
16. Dezember 1808 wollte die oberste Verwaltung zusammen-
fassen in einem Staatsrate, in dem die fünf Fachministerien nur
vorbereitende und ausführende Organe waren. Freilich blieb der
Staatsrat vorläufig suspendiert. Die Hardenbergische Verordnung
vom 27. Oktober 1810 suchte dagegen die Zusammenfassung der
Verwaltung in der Person des Staatskanzlers. Durch das
spätere Erlöschen des Staatskanzleramtes ist man dann doch
schließlich zum Kollegialsysteme gekommen, aber unter Erhaltung