Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

94 Allgemeine Lehren. 8 16 
Dieses Verfassungsrecht im formellen Sinne deckt sich nun aber 
keineswegs mit dem Verfassungsrechte im materiellen Sinne, dem In— 
begriffe der Rechtsnormen, welche die Faltoren und die Funktionen 
des preußischen Staates als solchen bestimmen. Einerseits sind wichtige 
Gegenstände des materiellen Verfassungsrechtes, wie die Bestimmungen 
über die Zusammensetzung der ersten Kammer und über die Wahl der 
Abgeordneten zur zweiten Kammer, nicht in der Verfassungsurkunde 
und deren Novellen, sondern in besonderen Gesetzen und Verord— 
nungen enthalten. Andererseits gibt die Verfassungsurkunde nicht nur 
Bestimmungen des materiellen Verfassungsrechtes, sondern auch die 
Hanptgrundsätze des Verwaltungsrechtes. Beispielsweise sind die so— 
genannten Grundrechte (V.-U. Art. 3 bis 42) kein Bestandteil des 
materiellen Verfassungsrechtes, sondern leitende Grundsätze für die Ver— 
waltungsgesetzgebung und für die Handhabung der Verwaltung über— 
haupt. Derartige verwaltungsrechtliche Bestimmungen haben in die 
Verfassungsurkunde nur Aufnahme gefunden, um ihnen Abänderungs- 
versuchen gegenüber eine größere Stetigkeit durch eine erschwerte 
Gesetzgebung zu sichern. Materiell haben sie dagegen mit dem preußi- 
schen Verfassungsrechte nichts zu tun. 
Die einzelnen Verfassungsgesetze sind folgende: 
1. Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 18505). Sie be- 
ruhl auf der oktroyierten Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848, 
welche demnächst unter Mitwirkung beider Kammern einer Revision 
unterzogen und in der revidierten Form am 31. Jannuar 1850 publi- 
ziert wurde. Sie zerfällt in neun Titel: I. vom Staatsgebiete 
(Art. 1—2); 2. von den Rechten der Preußen (Art. 3—42); 3. vom 
Könige (Art. 43—.59); 4. von den Ministern (Art. 60—.61); 5. von 
dem Landtag (Art. 62 85); 6. von der richterlichen Gewalt (Art. 
86—97); 7. von den nicht zum Richterstande gehörenden Staats- 
beamten (Art. 98); 8. von den Finanzen (Art. 99—104); 9. von den 
Gemeinde-, Kreis-, Bezirks= und Provinzialverbänden (Art. 105). 
Daran schließen sich noch an allgemeine Bestimmungen (Art. 106 bis 
111) und Uebergangsbestimmungen (Art. 112.—119). 
2. Das Gesetz vom 30. April 1851 betreffend die Abänderung 
des Art. 69 und die Ergänzung der Art. 66 und 115 der Verfassungs- 
52) G.-S. 1850, S. 7 sf. Vgl. Smend, Die preußische Verfassungs- 
urkunde im Vergleich mit der belgischen, Göttingen 1904.
	        
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