8 16 Insbesondere die Verfassungsgesetze. 97
wiegende Teil der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen der Ver-
fassungsurkunde, der durch das Reichsrecht betroffen wird. Ins-
besondere sind die meisten Rechtssätze, welche in den sogenannten
Grundrechten enthalten sind, hinfällig geworden. Die Errichtung des
Deutschen Reiches machte dagegen eine Abänderung der preußischen
Verfassungsurkunde nicht erforderlich, da das Reich nur der Rechts-
nachfolger des Norddeutschen Bundes ist, und seine Begründung auf
dem Wege der Abänderung der Bundesverfassung erfolgen konnte.
14. Das Gesetz vom 27. März 1872 betreffend eine Zusatz-
bestimmung zum Art. 74 der Verfassungsurkunde und zur Verordnung
wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 185420). Es
betrifft die Ausschließung der Mitglieder der Oberrechnungskammer
von den beiden Häusern des Landtages.
15. Das Gesetz vom 5. April 1873 betreffend die Abänderung
des Art. 15 und 18 der Verfassungsurkunde). Es bezieht sich auf
die Rechte des Staates gegenüber den einzelnen Religionsgesellschaften
und deren Geistlichen.
16. Das Gesetz vom 18. Juni 1875 über Aufhebung der Art.
15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde#).
17. Das Gesetz vom 19. Februar 1879, betreffend eine Zusatz-
bestimmung zu den Art. 86 und 87 der Verfassungsurkundes). Es
bezieht sich auf die Zulässigkeit von Vereinbarungen mit anderen
Staaten zwecks Bildung gemeinschaftlicher Gerichte.
18. Das Gesetz vom 27. Mai 1888, betreffend die Abänderung
des Art. 73 der Verfassungsurkunde (Verlängerung der Legislatur-
periode«).
19. und 20. Die Gesetze über Aenderung des Wahlverfahrens
vom 24. Juni 189125) und vom 29. Juni 189320) in Abänderung
der Art. 71 und 115 der Verfassungsurkunde.
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20) G.-S. 1872, S. 277.
21) G.-S. 1873, S. 143.
22) G.-S. 1876, S. 259.
29) G.-S. 1879, S. 18.
24) G.-S. 1888, S. 137.
25) G.-S. 1891, S. 231.
20) G.-S. 1893, S. 103.
Bornbak, preuhisches Staaterecht. 1. 2. Rul.