Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

82 Die Begründung des Staates (1134—1415). 3 
sächsischen und flämischen Stammes ergoß sich in das menschenleere 
Land. Die wendische Bevölkerung sah sich bald nach der Eroberung 
auf einzelne Punkte, wie die Fischerkietze bei einzelnen märkischen 
Städten und den Oderbruch beschränkt und mußte sich, ohne inneren 
nationalen Zusammenhang inmitten der deutschen Bewohner, schnell 
germanisieren. 
Die Einheit der Nationalität bestand aber auch in anderen 
deutschen Gebieten, ohne daß sie zu erheblicher Bedeutung gelangt 
wären. Es mußte noch ein weiterer entscheidender Umstand hinzu- 
kommen. Ueber der gleichartigen Bevölkerung erhebt sich die Staats- 
gewalt in einer dem Mittelalter sonst unbekannten Stärke. Wie die 
beiden westeuropäisschen Großmächte, England und Frankreich, sind 
auch Oesterreich, Sachsen und Brandenburg-Preußen aus militärischen 
Kolonisationen hervorgegangen. Die Auffassung, daß alle Hoheits- 
rechte nur ein Ausfluß des militärischen Oberbefehls über den kolo- 
nisierenden Heerbann sind, erscheint nun aber in den Anfängen staat- 
licher Entwicklung vor allem geeignet, eine kräftige monarchische 
Gewalt herzustellen und dadurch die Anspannung aller Kräfte des 
Staates für die Erfüllung seiner Aufgaben herbeizuführen. 
Zu der Zeit, als sich die Nordmark, das Stammland der 
späteren Mark Brandenburg, als selbständiges Gebilde aus den 
übrigen nordöstlichen Marken loslöste (1134), hatte die Verbindung 
staatlicher Hoheitsrechte, insbesondere der Grafengewalten mit dem 
größeren Grundbesitze und den städtischen Gemeinden schon begonnen. 
Dieser Entwicklung wurde jedoch in den Marken bewußter Weise ent- 
gegengearbeitet. Zunächst mußte es die Stellung eines militärischen 
Befehlshabers des Grenzgebietes mit sich bringen, daß er dem Kaiser 
gegenüber selbständiger war als die Grafen der Binnenlandschaften. 
Daß irgend welche Gebiete innerhalb der markgräflichen Herrschaft 
von seiner Gewalt befreit und reichsunmittelbar gestellt wurden, ver- 
bot schon die Notwendigkeit, alle Macht des Reiches an der Grenze 
in einer Hand zu vereinigen. Selbst die brandenburgischen Bischöfe 
sind daher stets landsässig gewesen, ebenso die ganze Ritterschaft und 
sämtliche Städte. Das markgräfliche Gebiet war stets geschlossen und 
durch keine reichsunmittelbaren Landesteile durchbrochen. Der Mark- 
graf konnte ferner auf eigene Hand den Heerbann der Mark auf- 
bieten, von seinen Urteilen fand kein Rechtsmittel an Kaiser und 
Reich statt. 
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