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Staatsverfassung und Staatsverwaltung, wie sie ist, oder wenigstens,
wie sie, nach seinen Wünschen verändert, sein sollte, ein staatsrechtliches
System zu konstruieren. Mit Recht hat daher schon Adam Müller
darauf hingewiesen, daß die Abstraktion vom Staate, wodurch die ein-
zelnen Menschen sich außer ihm stellen, gleichbedentend ist mit dem einst
vom griechischen Mathematiker geforderten Flecke außerhalb der Erde.
Ist aber die Tätigkeit der menschlichen Vernunft eine durch die
Verhältnisse gebundene, so kann auch das Ergebnis dieser Tätigkeit
nie rein abstrakt, sondern nur konkret sein, welches höchstens die
Prätension erhebt, abstrakt zu sein und sich deshalb in die abstrakte
Form kleidet. Kein sogenanntes rechtsphilosophisches System paßt da-
her für alle Staaten und für alle Zeiten, sondern nur für einen
oder mehrere bestimmte Staaten, die der Verfasser des Cystems
kannte, und für die Zeit, in der er lebte. Je nach der persönlichen
Stellung des Verfassers teilen sich alle rechtsphilosophischen Systeme
in zwei Klassen.
Entweder der Versasser ist zufrieden mit der Staatsverfassung,
unter der er lebt, ist selbst ein Mitglied der herrschenden Klasse
dieses Staates. Dann stellt er in seiner Rechtsphilosophie das Staats-
recht seines Staates dar. Von dessen Vortrefflichkeit überzeugt, hält
er es aber für das allein vernunftmäßige, welches alle anderen
Staaten, wenn sie ihr Staatsrecht lediglich auf die Vernunft be-
gründen wollten, annehmen müßten. Ein Angriff auf diese Slaats-
verfassung seiteus innerer politischen Gegner erscheint daher nicht nur
als ein Staatsverbrechen, sondern als Wahnsinn, als ein Angriff
auf die Vernunft, aus der ja allein die Staatsverfassung hervor-
gegangen ist. Christian Wolff im 18. und Hegel im 19. Jahrhundert
glaubten im wesentlichen im prenßischen Staate ihr Ideal erblicken
zu dürfen.
Häufiger ist jedoch der umgekehrte Fall. Der Berfasser des rechts-
philosophischen Systems gehört einer Klasse an, welche von der Teil-
nahme am Staate ausgeschlossen ist, aber nach ihr strebt. Sie
stellt daher ihre politischen Forderungen auf Umgestaltung von Staat
und Gesellschaft. Da sie jedoch, von dem wirklichen Staate aus-
geschlossen, diesen nicht kennt, kleidet sie ihre Forderungen in die
abstrakte Form der Philosophie und begründet sie allein aus ihrer
Vernunftmäßigkeit. Das glänzendste Beispiel dieser Art Rechtsphilo-