Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

4 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 82 
Nach unten hin wurde nicht nur die Verwaltung, sondern selbst 
die Besitzschichtung geregelt mit Rücksicht auf die militärische Ver— 
teidigung der Grenzmark. Kolonisation und Grenzschutz gingen Hand 
in Hand, eins wurde dem anderen dienstbar gemacht. Der Mark— 
graf hatte die Befugnis, den Grund und Boden an die Kolonisten 
zu verteilen, und er machte von diesem Rechte nur in der Weise 
Gebrauch, daß er jeden Besitz in Abhängigkeit von der landesherr- 
lichen Gewalt versetzte und zwar nach dreifacher Richtung. 
Militärische Gründe machten zunächst ein starkes ritterliches 
Kriegsheer für die Marken erforderlich. Da nun lediglich der größere 
Grundbesitz imstande war, den ritterlichen Kriegsdienst zu Roß zu 
leisten, so wurde mit Rücksicht hierauf bei der Kolonisation ein starker 
Großgrundbesitz geschaffen und den Besitzern bei der Verleihung die 
Verpflichtung zu diesem Kriegsdienste auferlegt. Aller größere Grund- 
besitz der Marken wurde daher gleich mit der Kolonisation Lehen des 
Markgrafen. Er war nicht nur der staatlichen Obergewalt unter- 
worfen, sondern befand sich außerdem noch in der besonderen Ab- 
hängigkeit, welche das Lehensverhältnis begründet. 
Ebenso wurde denjenigen Personen, welchen der Markgraf die 
Begründung deutscher Dörfer gegen Uebertragung des erblichen 
Gemeindevorsteheramtes übergeben hatte, ihr Amt und ein ent- 
sprechender bäuerlicher Grundbesitz als erbliches Lehen zugeleilt gegen 
die Verpflichtung des Kriegsdienstes zu Roß und der Entrichtung einer 
Lehenware. Aller übrige bäuerliche Besitz ferner war abhängig vom 
Markgrafen. Denn den Besitzern wurde bei der Uebertragung die 
Last auferlegt, einen jährlichen Zins an den Markgrafen zu ent- 
richten und ihm in Kriegszeiten, sowie beim Vau seiner Burgen, 
Hand= und Spanndienste zu leisten, im Notfalle auch als Landwehr 
bei der Verteidigung des Landes einzugreifen. 
Endlich blieb auch aller städtische Besitz in privatrechtlicher Ab- 
hängigkeit vom Markgrafen, da die Stadtschultheißen ihr Amt gleich 
den ländlichen Schulzen als Lehen, die Bürger aber gleich den Bauern 
gegen Entrichtung von Zins erhielten, die Kaufhallen und Märkte 
Privateigentum des Fürsten waren. 
Aller Besitz war daher bei der Kolonisation aus militärischen 
Gründen in privatrechtliche Abhängigkeit vom Markgrafen gesetzt 
worden. Es war jedoch natürlich, daß diese Abhängigkeit sich nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.