Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

82 Die Begründung des Staates (1134—1415). 5 
auf das militärische Gebiet beschränkte, sondern das ganze staatliche 
Leben der jungen Kolonie durchdrang. 
Dieses Land, dessen Bewohner sämtlich die Stellung entweder 
von Vasallen oder von Hintersassen des Fürsten einnahmen, in dem 
die vollständige persönliche und dingliche Freiheit im altgermanischen 
Sinne nirgends mehr bestand, regierten die ersten Askanier als voll- 
ständig absolute Fürsten durch ihre Vögte und Hofbeamten, die im 
Gegensatze zu der jenseits der Elbe mehr und mehr überhand nehmen- 
den Erblichkeit nur auf kurze Zeit zu ihren Aemten „kommandiert“ 
wurden. Nimmt man hierzu die reichen Einkünfte an Zins, Lehen- 
ware, Marktgeldern und Zöllen, das stattliche ritterliche Kriegsheer, 
welches den brandenburgischen Fürsten infolge der Abhängigkeit alles 
Privateigentums von ihnen und der Bildung eines starken Großgrund- 
besitzes zur Verfügung stand, so war ein neues Staatswesen be- 
gründet, das durch die Vereinigung aller Macht in einer Hand die 
Anspannung aller Kräfte gestattete und schon früh zu großer Be- 
deutung berufen schien. 
Zunächst machte sich die Kraft des jungen Staatswesens nach 
außen geltend. Zu dem unter Albrecht dem Bären nur die Altmark, 
seit 1138 die Priegnitz und seit 1142 das Havelland und die Zauche 
umfassenden Gebiete wurden unter Albrechts Nachfolgern schrittweise 
das Barnim und Teltow 1230, das Land Stargard 1236, die Ucker- 
mark und Lebus einschließlich der Landschaft Sternberg 1250 und 
das Land zwischen Oder und Warthe, zuerst Mark über der Oder, 
später Neumark genannt, in den folgenden Jahrzehnten erworben. 
Die bestehende Gestaltung der Mark wurde jedoch schon nach 
wenigen Menschenaltern untergraben durch die Macht des Besitzes, 
welche sich immer unwiderstehlicher geltend machte und schon gegen 
Ende des 13. Jahrhunderts eine völlige Umgestaltung des ganzen 
Staatswesens herbeiführte und zvar nach dreifacher Richtung hin. 
Anm frühesten strebte die Kirche nach einem Besitze, der sie von 
der weltlichen Macht unabhängig machte. Nichts war natürlicher, als 
daß sie, die Vorkämpferin des Christentums und des Deutschtums 
in den Slavenländern, mit reichem Grundbesitze ausgestattet wurde. 
Aber nicht nur dies, die Bistümer und Klöster erhielten auch die 
landesherrlichen Einkünfte und Regierungsrechte über zahlreiche Dörfer 
und kleinere Städte, so daß das geschlossene markgräfliche Gebiet
	        
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