Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Drittes Buch. 
Das Verfassungorecht. 
Erste Abteilung. Die FKaktoren des Sfaates. 
Erster Hbschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft. 
Kap. I. Von den Nechten des Königs. 
§ 21. Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtumst). 
Das preußische Königtum ist erwachsen auf Grund der deutschen 
Landeshoheit. Seit der askanischen Zeit waren die Amtsrechte des 
Markgrafen in Brandenburg mit seinem Grundbesitze zu einem un- 
trennbaren, dem Reiche lehnbaren Familienbesitze verschmolzen. Die 
Herrschaft hatte dadurch einen patrimonialen Charakter gewonnen, 
hatte aber gleichzeitig eine gewisse Unabhängigkeit vom Reiche erlangt. 
Sie war jedoch noch weit entfsernt davon, wahre Staatsherrschaft zu 
sein. Es sehlte ihr die Fülle der Staatsgewalt, die im späteren 
Mittelalter ausgebildete Landeshoheit war nur ein Bündel einzelner 
Herrschaftsrechtes). In wechselvollem Kampfe mit den Ständen suchten 
die Hohenzollern den ständischen Sonderinteressen gegenüber ihre eigene 
Herrschaft und damit das Gemeinwohl aller zu fördern. Der Charakter 
1) Vgl. Haunke, Geschichtliche Grundlagen des Monarchenrechtes, 
Wien und Leipzig 1894 (vom österreichischen Standpunkte). Im einzelnen 
kann, auch hinsichtlich der Literatur, auf Bornhak, Prenßjische Staats- 
und Rechtsgeschichte, VBerlin 1903, verwiesen werden. 
2) Vgl. J. Berchtold, Die Entwicklung der Landeshoheit in 
Deutschland, Teil I, München 1863.
	        
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