Drittes Buch.
Das Verfassungorecht.
Erste Abteilung. Die FKaktoren des Sfaates.
Erster Hbschnitt. Vom Subjekte der Herrschaft.
Kap. I. Von den Nechten des Königs.
§ 21. Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtumst).
Das preußische Königtum ist erwachsen auf Grund der deutschen
Landeshoheit. Seit der askanischen Zeit waren die Amtsrechte des
Markgrafen in Brandenburg mit seinem Grundbesitze zu einem un-
trennbaren, dem Reiche lehnbaren Familienbesitze verschmolzen. Die
Herrschaft hatte dadurch einen patrimonialen Charakter gewonnen,
hatte aber gleichzeitig eine gewisse Unabhängigkeit vom Reiche erlangt.
Sie war jedoch noch weit entfsernt davon, wahre Staatsherrschaft zu
sein. Es sehlte ihr die Fülle der Staatsgewalt, die im späteren
Mittelalter ausgebildete Landeshoheit war nur ein Bündel einzelner
Herrschaftsrechtes). In wechselvollem Kampfe mit den Ständen suchten
die Hohenzollern den ständischen Sonderinteressen gegenüber ihre eigene
Herrschaft und damit das Gemeinwohl aller zu fördern. Der Charakter
1) Vgl. Haunke, Geschichtliche Grundlagen des Monarchenrechtes,
Wien und Leipzig 1894 (vom österreichischen Standpunkte). Im einzelnen
kann, auch hinsichtlich der Literatur, auf Bornhak, Prenßjische Staats-
und Rechtsgeschichte, VBerlin 1903, verwiesen werden.
2) Vgl. J. Berchtold, Die Entwicklung der Landeshoheit in
Deutschland, Teil I, München 1863.