8 21 Geschichtliche Entwicklung des preußischen Königtums. 127
der Landeshoheit als der Summe einzelner Hoheitsrechte blieb jedoch
bis zur Zeit des Großen Kurfürsten unberührt. Er tat die ersten
Schritte, die überkommene Landeshoheit in die Machtfülle der souve-
ränen Staatsgewalt zu verwandeln. Vollständig gelang dies in
Preußen, welches sich bisher in einem noch stärkeren Abhängigkeits-
verhältnisse zu Polen befunden hatte wie die übrigen Gebiete zum
Reiche. Für Preußen wurde die Souveränetät des Kurfürsten rechtlich
anerkannt. Aber auch in den übrigen Landesteilen wurde tatsächlich in
stetem Kampfe mit den Ständen der überlieferte Kreis landesherrlicher
Rechte in eine volle Staatsgewalt umgewandelt, ohne daß das zer-
fallende Reich hiergegen Einspruch erhoben hätte. Aus zahlreichen
Gebieten im Norden Deutschlands von der Memel bis zur Maas
schufen der Große Kurfürst und seine beiden Nachfolger, die Könige
Friedrich I. und Friedrich Wilhelm I., einen neuen Staat.
Wenn sonst Entstehung und Rechtsgrund des Staates zweifelhaft
sein kann, so liegt bei dem preußischen Staate beides offen. Nicht
das Volk hat den preußischen Staat geschaffen, sondern die Herrscher
in jahrzehntelangem Kampfe mit dem ständisch zerrissenen Volke der
einzelnen Gebiete. Die Herrscher stellten im Gegensatze zu Reich und
Ständen das einheitliche Staatsgebiet her. Sie haben überhaupt erst
ein preußisches Volk begründet, indem sie zuerst die Bewohner der
einzelnen Gebiete zu einem einheitlichen Volke verschmolzen und dem-
nächst die in diesem Volke noch fortbestehende ständische Gliederung
vernichteten. Zuerst war der Herrscher vorhanden, er schuf sich Staats-
gebiet und Volk, die vorher nicht bestanden, und damit den Staat.
Aus dieser Entwicklung des preußischen Königtums erklärt es sich,
5 in der ersten Zeit nach Begründung des neuen Staates der
König nicht nur ein ausschließliches Herrschaftsrecht für sich in An-
spruch nahm, sondern auch in der Ausübung der Herrschaft keine
selbständige Teilnahme der Staatsangehörigen zuließ. Solange das
einheitliche preußische Volk noch nicht geschaffen war, konnte es keinen
Anteil am Staate beanspruchen und, selbst nachdem es einen recht-
lichen Bestand erlangt hatte, mußte es sich im Laufe mehrerer Menschen-
alter erst in die neuen staatlichen Verhältnisse eingewöhnen. Die am
Ende des 18. Jahrhunderts zustande gekommene große Kodifikation
des Allgemeinen Landrechtes steht daher noch vollständig auf dem
Boden des absoluten Staates.
daß