Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

d 28 Formelle Regierung, insbesond. Ministerverantwortlichkeit. 141 
zuweist, bei denen er überhaupt keinerlei Unrecht tun kann. Die 
Minister als Inhaber der vollziehenden Gewalt haften nun natürlich 
für ihre Handlungen. Man hat den Fehler dieser Theorie darin 
sehen wollen, daß sie, um die Ministerverantwortlichkeit zu begründen, 
die königliche Gewalt überhaupt ausschalte und sie zu einem bedeu- 
tungslosen Schaustück macheo). Dies sei jedoch nicht erforderlich, der 
inister hafte nicht nur, wenn die Regierungshandlung nur seine 
Handlung sei, sondern schon dann, wenn sie auch seine Handlung 
sei. Als Teilnehmer an der gesetzwidrigen Handlungsweise des Königs 
sei der Minister zur Verantwortung zu ziehen. Diese Aunsicht ist 
zutreffend. soweit es sich um die Kritik der Constantschen Aus- 
führungen handelt, falsch, soweit sie eine eigene neue Lehre enthält. 
enn sie geht aus von der unzutreffenden Annahme, daß die Minister 
taatsrechtlich überhaupt einen eigenen Willen zu vertreten haben, 
während doch nur der Wille des Königs entscheidet. 
Alle erwähnten Theorien sind für das preußische Staatsrecht zu 
erfen, weil sie anknüpfen an die Verfassung eines parlamentari- 
chen Staates, das preußische Verfassungsrecht sich aber auch nach dem 
ebergange zum konstitutionellen Systeme selbständig auf dem Boden 
des monarchischen Prinzips entwickelt hat. 
Der englische Satz, welcher den Ausgangspunkt bildete: „The 
ing cannot do wrong= hat im preußischen Staatsrechte nur auf eine 
wesentlich veränderte Bedeutung Anspruch. Der König vereinigt zwei 
Persönlichkeiten in sich, die staatsrechtliche und die privatrechtliche. 
3 staatsrechtliche Persönlichkeit deckt sich der König mit dem Staate. 
7 b illenserklärung, die der König in den staatsrechtlich vorge— 
dere Sien Formen ausspricht, ist eine Willenserklärung des Staates. 
oralsist als die Quelle alles Rechtes kann nun aber wohl im 
um d en, nicht aber im rechtlichen Sinne ein Unrecht tun. Nur 
en juristischen Begriff des Unrechts handelt es sich aber hier. 
dede Willenserklärung des Staates ist Recht, sie kann also nicht 
beicheiin das Gegenteil davon sein. Wenn man daher sagt, der 
ist nig als staatsrechtliche Persönlichkeit könne nicht Unrecht tun, so 
ies keine Präsumtion, sondern eine unbestreitbare rechtliche Tat- 
sache. Der Staat und der König als Staat befinden sich tatsächlich 
. 
verw 
8 Seydel, Bayerrisches Staatsrecht, München 1884 ff., Bd. 2,
	        
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