d 28 Formelle Regierung, insbesond. Ministerverantwortlichkeit. 141
zuweist, bei denen er überhaupt keinerlei Unrecht tun kann. Die
Minister als Inhaber der vollziehenden Gewalt haften nun natürlich
für ihre Handlungen. Man hat den Fehler dieser Theorie darin
sehen wollen, daß sie, um die Ministerverantwortlichkeit zu begründen,
die königliche Gewalt überhaupt ausschalte und sie zu einem bedeu-
tungslosen Schaustück macheo). Dies sei jedoch nicht erforderlich, der
inister hafte nicht nur, wenn die Regierungshandlung nur seine
Handlung sei, sondern schon dann, wenn sie auch seine Handlung
sei. Als Teilnehmer an der gesetzwidrigen Handlungsweise des Königs
sei der Minister zur Verantwortung zu ziehen. Diese Aunsicht ist
zutreffend. soweit es sich um die Kritik der Constantschen Aus-
führungen handelt, falsch, soweit sie eine eigene neue Lehre enthält.
enn sie geht aus von der unzutreffenden Annahme, daß die Minister
taatsrechtlich überhaupt einen eigenen Willen zu vertreten haben,
während doch nur der Wille des Königs entscheidet.
Alle erwähnten Theorien sind für das preußische Staatsrecht zu
erfen, weil sie anknüpfen an die Verfassung eines parlamentari-
chen Staates, das preußische Verfassungsrecht sich aber auch nach dem
ebergange zum konstitutionellen Systeme selbständig auf dem Boden
des monarchischen Prinzips entwickelt hat.
Der englische Satz, welcher den Ausgangspunkt bildete: „The
ing cannot do wrong= hat im preußischen Staatsrechte nur auf eine
wesentlich veränderte Bedeutung Anspruch. Der König vereinigt zwei
Persönlichkeiten in sich, die staatsrechtliche und die privatrechtliche.
3 staatsrechtliche Persönlichkeit deckt sich der König mit dem Staate.
7 b illenserklärung, die der König in den staatsrechtlich vorge—
dere Sien Formen ausspricht, ist eine Willenserklärung des Staates.
oralsist als die Quelle alles Rechtes kann nun aber wohl im
um d en, nicht aber im rechtlichen Sinne ein Unrecht tun. Nur
en juristischen Begriff des Unrechts handelt es sich aber hier.
dede Willenserklärung des Staates ist Recht, sie kann also nicht
beicheiin das Gegenteil davon sein. Wenn man daher sagt, der
ist nig als staatsrechtliche Persönlichkeit könne nicht Unrecht tun, so
ies keine Präsumtion, sondern eine unbestreitbare rechtliche Tat-
sache. Der Staat und der König als Staat befinden sich tatsächlich
.
verw
8 Seydel, Bayerrisches Staatsrecht, München 1884 ff., Bd. 2,