Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

82 Die Begründung des Staates (1134—1415). 7 
wandeln. Nur in wenigen Dorsschaften blieben dem Landesherren 
die Regierungsrechte unmittelbar. Da aber die große, ganz allmäh- 
liche Umwälzung auch die Begriffe und die Bezeichnungen veränderte, 
sah man nicht mehr in der unmittelbaren Ausübung der Regierungs- 
rechte durch den Landesherren, sondern in der Gutsherrlichkeit die 
Regel und betrachtete den Landesherren als den Gutsherren seiner 
Domänen. Diese Entwicklung ist in der zweiten Hälfte des 13. Jahr- 
hunderts vollendet. 
Nachdem Großgrundbesitz und Städte sich in den Besitz der Orts- 
verwaltung gesetzt hatten, suchten sie auch Einfluß auf die Landes- 
regierung zu gewinnen und dadurch die staatliche Aufsicht über ihre 
Ortsverwaltung zu lockern. Auch hier kamen ihnen die Landesherren 
wieder auf halbem Wege entgegen. Die fortgesetzten Veräußerungen 
hatten zwar der augenblicklichen Geldverlegenheit gesteuert, mußten 
aber, da sie die Rente stetig verminderten, schließlich zur vollständigen 
Mittellosigkeit des Landesherren führen. In dieser Not wandten sich 
die Fürsten wiederholt an ihre Vasallen und Städte mit der Bitte 
um Beihilfen. Die Vasallen gewährten diese von dem Gute ihrer 
Hintersassen, die Städte von dem ihrer Bürger. Dieser anfangs nur 
bittweise geleistete freiwillige Beitrag, die sogenannte Bede, wurde 
schließlich gewohnheitsrechtlich zu einer Verpflichtung derart, daß bei 
einem dringenden Bedürfnisse des Landesherren die Untertanen sich 
der Forderung nicht entziehen konnten, nach vorheriger Vereinbarung 
eine Beihilfe zu leisten. 
Jenen ungewissen und unbestimmten Leistungen suchten sich nun 
die Untertanen zu entziehen durch deren vertragsmäßige Feststellung. 
So schlossen in den Jahren 1280, 1281 und 1282 die Mark- 
grafen der verschiedenen Linien mit ihren Vasallen, die sich zu all- 
gemeinen Versammlungen vereinigt hatten, die ersten erhaltenen 
Bedeverträge ab. Es wurde hierbei die Form gewählt, daß die Va- 
sallen dem Landesherren sein Bederecht abkauften gegen Entrichtung 
einer bestimmten jährlichen Abgabe von jeder Hufe. Nur Ritter und 
Knappen sollten gegen Leistung des ritterlichen Kriegsdienstes von 
sechs bzw. vier Hufen keine Bede zu entrichten brauchen. Daneben 
sollten die Untertanen zu einer außerordentlichen Bede nur verpflichtet 
sein bei Gefangenschaft eines Mitgliedes des markgräflichen Hauses in 
Höhe der Loskaufssumme, bei einem dringenden Bedürfnisse des Landes 
und einer drohenden Kriegsgefahr. Die Feststellung, ob ein solcher
	        
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