Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

144 Das Verfassungsrecht. 9.24 
hat seine Entlassung zu fordern, wenn er die politische Verantworlung 
nicht mehr tragen kannty). 
§ 24. Die Ministerverantwortlichkeit des gegenwärtigen 
preußischen Rechtes. 
Der Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit ergibt sich daraus, 
daß der Minister wie jeder andere Beamte für seine rechtswidrigen 
Handlungen verantwortlich ist. Eine Rechtswidrigkeit hat aber immer 
ein Verschulden zur Voraussetzung. Dieses Verschulden ersordert eine 
Ahndung. Letztere kann strafrechtlicher oder disziplinarer Natur sein 
oder auch beides zugleich. Es könnte sich nur fragen, ob das nach 
zahlreichen Verfassungsurkunden, u. a. auch der preußjschen, bestehende, 
besondere durch Anklage der Volksverlretung eingeleitele Strafverfahren 
bei Amtsvergehen der Minister strafrechtlichen oder disziplinaren 
Charakters ist. Da jeder Beamte für Amtsvergehen sowohl einer 
strafrechtlichen wie disziplinaren Verfolgung unterliegt, die Minister- 
verantwortlichkeit an sich aber keinen anderen Charakter hat als die 
Haftbarkeit aller übrigen Beamten, so ist es zweifellos, daß sich aus 
dem Wesen der Ministerverantwortlichkeit selbst nichts dafür ergibt, 
ob das besondere Verfahren gegen Minister strafrechtlich oder diszil- 
plinar ist. Diese Frage lann nur entschieden werden nach dem posi- 
tiven Rechte jedes einzelnen Staates. Das Vorbild anderer Staaten 
kann also in diesem Falle nicht von maßgebendem Einflusse sein. 
In England hat, da die politische Verantwortlichkeit sich gegen- 
wärtig allein durch den Ministerwechsel verwirklicht, die Minister- 
verantwortlichkeit einen rein strafrechtlichen Charakter. Die Bestrafung 
des Ministers wegen gesetzwidriger Handlungen hat aber seine Ent- 
sernung vom Amte zur unmittelbaren Folget). 
Die nordamerikanische Verfassung hat jedoch der Minisleranklage 
einen disziplinaren Charakter gegeben, die einzige Strafe, auf die 
erkannt werden kann, ist die Entfernung vom Amter). Neben der 
13) Diese Ausführungen bilden das Gegenteil von dem, was in der 
1. Aufl. stand. 
1) Vgl. 8 23 N. ö. 
2) Vgl. Art. II Sekt. 4 der Bundesverfassung: „Der Präsident, 
Vizepräsident und alle Zivilbeamten der Vereinigten Staaten sollen ihres
	        
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