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7. Ministerialerlaß, betr. Menordnung des Feuerlsschwesens, vom
21. Juli
5. August 1901. (A.-Bl. S. 213.)
8. Ministerialverordnung, betr. den Betrieb der Lustfeuerwerkerei,
vom 19. April 1847. (M.-Bl. S. 90.)
9. Ministerialverfügung, betr. die polizeiliche Ueberwachung der
Feuerversicherungsanträge, vom 20. Dezember 1901. (M.-Bl. für
1902 S. 10.)
10. Dorschriften über die Ausfüllung der Sählkarten für Brände im
preußischen Staate, vom 4. Januar 1900.
11. Suständigkeitsgesetz vom 1. August 1883.
XVIII. Titel. Feuerlöschwesen.
§ 139. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über
das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und er-
forderlichen Falls über die Anordnung zur Bildung, Beränderung und
Aufhebung von Berbänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke
behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen
(Spritzenverbände).
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes,
insbesondere über die Aufbringungsweise und die Verteilung der Kosten,
sind, soweit dies notwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein
unter den Beteiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung
des Kreisausschusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Bereinbarung üÜber
das Statut binnen einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist
nicht zustande, oder wird dem Statute die Bestätigung wiederholt ver-
sagt, so stellt der Kreisausschuß das Statut fest.
§ 40. Ueber die infolge Beränderung oder Aufhebung eines
Spritzenverbandes notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den
Beteiligten beschließt der Kreisausschuß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirken
über Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen
bzw. Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Kreis-
ausschusses im Verwaltungsstreitverfahren.