Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83 
Fall vorlag, war aber dem Markgrafen entzogen und einem ständischen 
Ausschusse vorbehalten. Die Veräußerung der Bede war künftighin 
untersagt. 
Mit diesen Bedeverträgen beginnt die Tätigkeit der märkischen 
Stände und ihr Einfluß auf die Verwaltung des Landes. Die Folge— 
zeit mit ihrem wiederholten Dynastiewechsel und den hieraus ent— 
stehenden Wirren war jedoch der Entwicklung der Stände als Gesanit— 
heit wenig günstig. Bei dem mehrfach eintretenden tatsächlichen Mangel 
jeder staatlichen Gewalt begnügten sich die Städte damit, ihre Selbst— 
ständigkeit, die Gutsherren ihre wirtschaftliche und politische Herrschaft 
über ihre Hintersassen zu befestigen und sich diejenigen landesherr- 
lichen Rechte, welche sie noch nicht besaßen, wie z. B. die ordentliche 
Bede von ihrem Gebiete, anzueignen. 
8§ 3. II. Der Patrimonialstaat (1415—1604)4). 
Jeder Versuch zur Wiederherstellung der staatlichen Autorität, den 
elwa ein Landesherr unternehmen wollte, mußte scheitern an dem 
Mangel der dazu erforderlichen Mittel. Die dürftigen landesherr- 
lichen Einkünfte reichten kaum zum Unterhalte des Hofes und zur 
Bezahlung der Schulden aus, jede größere Ausgabe konnte nur ge- 
deckt werden durch eine Bedebewilligung der Untertanen. Zur Unter- 
drückung der städtischen Selbständigkeit und der Grundherrlichkeit 
wäre aber nie eine Bede bewilligt worden. Das markgräfliche Heer 
bestand aus den ritterlichen Vasallen und den städtischen Milizen, 
auch sie hätten sich nie zur gewaltsamen Wiederherstellung der staat- 
lichen Macht herbeigelassen. Da in dem ständischen Staate der Landes- 
herr keine anderen militärischen, Gerichts= und Verwaltungsorgane 
besitzt, als die Stände, da er, abgesehen von seinen für Erfüllung 
der Staatsaufgaben nicht ausreichenden Einnahmen aus Domänen und 
Regalien keine anderen Geldmittel besitzt, als welche ihm die Stände 
bewilligen, so ist er zur völligen Ohnmacht verurteilt. 
Sollten die Wirren wieder geordneten Zuständen weichen, so 
mußte man nach einem Mittel suchen, das außerhalb des Staates 
  
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte, 
S. 16 ff.; Isaacsohn, Geschichte des preußischen Beamtentums, 
Berlin 1874 ff., Bd. 1; Droysen, Geschichte der preußischen Politik, 
zweiter Teil, 2 Bände.
	        
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