152 Das Verfassungsrecht. 8 25
sichtspunkt zurückführen. Es bleibt daher nur deren Aufzählung
übrig. Die einzelnen Ehrenrechte sind folgende:
1. Die königliche Titulatur. In der Anrede und, wenn von
ihnen in der dritten Person gesprochen wird, führen die preußischen
Könige schon seit Annahme der Königswürde den Titel „Majestät“.
Dies entspricht dem allgemeinen europäischen Herkommen, welches seit
dem 17. Jahrhundert den anfangs nur von dem römischen Kaiser
deutscher Nation als dem Vertreter der Majestas populi Romani ge—
führten Majestätstitel allen Königen der europäischen Völkerfamilie
beilegt. In der dritten Person wird vom Könige mit der Bezeichnung
„Allerhöchst“ gesprochen, er selbst redet in amtlichen Erlassen von
sich in der Mehrzahl und im Eingange seiner Erlasse mit dem Zu-
satze: „Von Gottes Gnaden“, wodurch dem Hauptgrundsatze des preußi-
schen Staatsrechtes, dem göttlichen Rechte des Königlums, ein äußerer
Ausdruck gegeben wirde).
Insbesondere führt aber der König den königlichen Titel von
seinem Lande. Da Preußen ein Einheitsstaat mit dem Range eines
Königreiches ist, so würde der dem gegenwärtigen Staatsrechte ent-
sprechende Titel der eines Königs von Preußen seins). Von einer
früheren staatlichen Entwicklungsperiode her, nämlich aus der Zeit,
als die Landesleile der heutigen preußischen Monarchie noch nicht
zu einem Einheitsstaate verschmolzen waren, führt aber der preußische
König noch den Titel der einst selbständigen Gebiete. Ja, es sind
2) Vgl. über die wechselnde Bedentung des Prädikats Blunt-
schli, Lehre vom modernen Staate, 6. Aufl., Bd. 1, S. 332 ff.; Dr.
J. C. H., Das Königtum von Gottes Gnaden in Aegidis Zeitschrift
für deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 172; Daniel, Die Kurialienformel
Von Gottes Gnaden, Berlin 1902. Staatsrechtlich kann das göttliche
Recht des Königtums keinen religiösen, sondern unur einen juristischen
Inhalt haben, es bedeutet die Nichtableitung von jeder höheren irdi-
schen Gewalt. Es war eine Verirrung der Stahlschen Rechtsphilo-
sophie, diesem göttlichen Rechte des Königtums auch einen inhstischen
positiven Juhalt geben und es mit der Religion in Verbindung setzen
zu wollen. Aus religiösen Dogmen lassen sich nur religiöse, niemals
aber staatsrechtliche Grundsätze ableiten. Dagegen bezieht sich die Formel
nicht nur, wie Dauiel a. a. O. will, auf die Person, sondern auf die
Institution.
3) Der Titel „König in Preußen“, den die prensischen Könige bis
1744 führten, wurde deshalb angenommen, weil sie nicht ganz Preußen be-
herrschten, Westpreußen vielmehr eine polnische Provinz war.