Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

154 Das Verfassungsrecht. 8 25 
2. Reichsinsignien. Der König führt als äußere Keunzeichen 
seiner Würde bei feierlichen Gelegenheiten gewisse Insignien, das könig- 
liche Insiegel, den Reichsapfel, das Reichsschwert, das Szepter und 
die Kronco). 
3. Fürbitte im Kirchengebete findet bei jedem ordentlichen Gottes- 
dienste innerhalb des Staatsgebietes statt. 
(1. Landeslrauer ist beim Ableben des Königs üblich?). 
*"")l. Das Recht des Hosstagates. Der König hat einen Kreis von 
Personen um sich, welche dazu bestimmt sind, den Glanz des König- 
tums auch äußerlich zu vertreten. Dieser Hosstaat hat sich aus der 
älteren Hofhaltung der fränkischen und deutschen Könige, welche von 
den deutschen Landesherren nachgeahmt wurde, entwickelt. In späterer 
Zeil machten sich jedoch auf die Hofhaltung auch fremde Einflüsse 
geltend, während der Blütezeit der spanischen Macht bis zur Mille 
des 17. Jahrhunderts namentlich burgundisch-spanische, seit dieser Zeit 
aber viel nachdrücklicher auch auf die protestantischen Höfe das frau- 
zösische Zeremoniell des Hofses Ludwigs XIV9). 
Im Gegensatze zu den Slaatsbeamten stehen die Hofbeamten in 
einem privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Herrscher. Zwar dienen 
die Hofbeamten der im Staatsinteresse nolwendigen äußeren Reprä 
sentation des Königs und damit ebenfalls össentlichen Zwecken. Denn 
der Dienst für den Herrscher, selbst wenn er rein privaler Natur ist 
wie der des Kochs oder Kammerdieners, kommt auch der öffentlich 
rechtlichen Persönlichkeil des Herrschers zugute und dient somit mittel 
bar Staatszwecken. Der Zweck eines Rechtoinstituts kann unnun aller 
dings ein bestimmender Grund für den Gesetzgeber sein, es ent- 
sprechend seiner Bestimmung nach privatrechtlichen oder staatsrechtlichen 
Grundsätzen zu gestalten. Dagegen ist der Zweck kein Bestandteil der 
6) Staatsanzeiger von 1861, Nr. 245. 
7) Vgl. Ges. vom 11. April 1903 — G.-S. 1903, S. 115 —. Da 
nach sindet Landestrauer statt beim Ableben des Königs, der Königin 
und einer verwitweten Königin. Die Landestrauer besteht in 1. Länten 
der Kirchenglocken von 12—1 Uhr 14 Tage lang; 2. Einstellung von 
össentlicher Musik, öffentlichen Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen 
vier Tage lang vom Sterbetage einschließlich ab und am Beise bungs- 
tage. Zuwiderhandlungen werden mit 15—150 M. Geldstrase bestraft. 
8) Vgl. Fr. . v. Moser, Deutsches Hofrecht in 12 Büchern, 
2 Bände, Franksurt und Leipzig 1751—65; v. waltenborn in 
Bluntschlis Staatswörterbuch, Bd. 5, Art. Hof usw.
	        
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