154 Das Verfassungsrecht. 8 25
2. Reichsinsignien. Der König führt als äußere Keunzeichen
seiner Würde bei feierlichen Gelegenheiten gewisse Insignien, das könig-
liche Insiegel, den Reichsapfel, das Reichsschwert, das Szepter und
die Kronco).
3. Fürbitte im Kirchengebete findet bei jedem ordentlichen Gottes-
dienste innerhalb des Staatsgebietes statt.
(1. Landeslrauer ist beim Ableben des Königs üblich?).
*"")l. Das Recht des Hosstagates. Der König hat einen Kreis von
Personen um sich, welche dazu bestimmt sind, den Glanz des König-
tums auch äußerlich zu vertreten. Dieser Hosstaat hat sich aus der
älteren Hofhaltung der fränkischen und deutschen Könige, welche von
den deutschen Landesherren nachgeahmt wurde, entwickelt. In späterer
Zeil machten sich jedoch auf die Hofhaltung auch fremde Einflüsse
geltend, während der Blütezeit der spanischen Macht bis zur Mille
des 17. Jahrhunderts namentlich burgundisch-spanische, seit dieser Zeit
aber viel nachdrücklicher auch auf die protestantischen Höfe das frau-
zösische Zeremoniell des Hofses Ludwigs XIV9).
Im Gegensatze zu den Slaatsbeamten stehen die Hofbeamten in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Herrscher. Zwar dienen
die Hofbeamten der im Staatsinteresse nolwendigen äußeren Reprä
sentation des Königs und damit ebenfalls össentlichen Zwecken. Denn
der Dienst für den Herrscher, selbst wenn er rein privaler Natur ist
wie der des Kochs oder Kammerdieners, kommt auch der öffentlich
rechtlichen Persönlichkeil des Herrschers zugute und dient somit mittel
bar Staatszwecken. Der Zweck eines Rechtoinstituts kann unnun aller
dings ein bestimmender Grund für den Gesetzgeber sein, es ent-
sprechend seiner Bestimmung nach privatrechtlichen oder staatsrechtlichen
Grundsätzen zu gestalten. Dagegen ist der Zweck kein Bestandteil der
6) Staatsanzeiger von 1861, Nr. 245.
7) Vgl. Ges. vom 11. April 1903 — G.-S. 1903, S. 115 —. Da
nach sindet Landestrauer statt beim Ableben des Königs, der Königin
und einer verwitweten Königin. Die Landestrauer besteht in 1. Länten
der Kirchenglocken von 12—1 Uhr 14 Tage lang; 2. Einstellung von
össentlicher Musik, öffentlichen Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen
vier Tage lang vom Sterbetage einschließlich ab und am Beise bungs-
tage. Zuwiderhandlungen werden mit 15—150 M. Geldstrase bestraft.
8) Vgl. Fr. . v. Moser, Deutsches Hofrecht in 12 Büchern,
2 Bände, Franksurt und Leipzig 1751—65; v. waltenborn in
Bluntschlis Staatswörterbuch, Bd. 5, Art. Hof usw.