156 Das Verfassungsrecht. § 25
kanzlei des Königs, das Oberhofmarschallamt, der Marstall, das Hof-
jagdamt, Schauspiele und Hofmusik. Dazu kommt der Hosstaat der
Königin, der Prinzen und Prinzessinnen.
Aus der Zeit der Selbständigkeit der einzelnen Bestandteile des
preußischen Staates bestehen in diesen noch zahlreiche Landesämters),
die sich vielfach im erblichen Besitze gewisser adligen, früher zu der
Klasse der unfreien Ministerialen gehörigen Familien befinden. Von
diesen Landesämtern, die gegenwärtig reine Ehrentitel und mit einer
Ausnahme ohne jede politische Bedeutung sind, bestehen in den ein-
zelnen Landesteilen noch folgende:
a) In Preußen die vier großen Landesämter: Landhofmeister,
Oberburggraf, Obermarschall und Kanzler, die kraft ihres Amtes zur
Mitgliedschaft des Herrenhauses berechtigt sindio). Besetzung erfolgt
nicht erblich auf Lebenszeit aus ostpreußischen Adligen; Kanzler wird
in der Regel der Oberlandesgerichtspräsident in Königsberg.
5) In der Kurmark: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchen-
meister, Erbschenk, Erbtruchseß, Erbschatzmeister, Erbhofmeister, Erb-
jagermeister.
c) In Hinterpommern: Erbkämmerer, Erbküchenmeister, Erbschenk
und Erbmarschall.
d) In Altvorpommern: Erbmarschall, Erbkämmerer, Erbschenk
und Erbküchenmeister.
c)In Schlesien: Obererbkämmerer, Erblandhofmeister, Obererb=
jägermeister, Generalerblandpostmeister, Erblandmarschall, Erbober-
landmundschenk, Erboberlandesbandirektor.
) Im Herzogtum Magdeburg: Erbtruchseß, Erbschenk, Erbmar-
schall, Erbkämmerer.
) In der Landgrasschaft Thüringen: Erbmarschall.
h) Im Fürstentum Halberstadt: Erbschenk und Erbtruchseß.
i) Im Herzogtum Westfalen: Erbkämmerer und Erbtruchseß.
k) Im Fürstentum Paderborn: Erbmarschall, Erbschenk, Erb-
küchenmeister und Erbtürwärter.
1) Im Fürstentum Münster: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erb-
schenk und Erbtruchseß.
5) Vgl. Bornhak, Art. Erbämter in v. Stengel- Fleisch-
mann, Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts.
10) Vgl. 8 61.