Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

926 Vermögensrechte des Königs. „ 157 
m) Im Fürstentum Minden: Erbmarschall. 
n) Im Herzogtum Geldern: Erbmarschall. 
o) Im Herzogtum Jülich: Erbkämmerer. 
§ 26. Vermögensrechte des Königs.). 
Die Vermögensrechte des Königs, von denen hier die Rede ist, 
haben ebenso wie das Verhältnis des Königs zu seinem Hosstaate 
einen privatrechtlichen Charakter. Die Vermögensrechte des Königs 
sind nicht Vermögensrechte des Staates, sondern solche des Königs 
als Privatperson an den Staal. Die staatsrechtliche und die privat- 
rechtliche Persönlichkeit des Königs stehen sich hier als forderungs- 
verpflichtet und forderungsberechtigt gegenüber. Zwar dienen die Ver- 
mögensrechte des Königs wie sein Hofstaat staatlichen Zwecken, indem 
sie dem Könige eine der staatlichen Würde entsprechende äußere Re- 
präsentation ermöglichen. Auch ist die Rechtsgrundlage stlaatsrechtlich. 
Aber der Inhalt des Rechtes ist nicht staatsrechtlicher, sondern privat- 
rechtlicher Natur. 
Im Mittelalter und in den meisten Staaten bis in die neneste 
Zeit waren das staatliche und das private Vermögensrecht des Königs 
noch nicht gesondert. Wie das Lehenrecht, auf dem alle staatlichen 
Verhältnisse beruhten, ein untrennbares Gemisch von Privat= und 
Staatsrecht bildete, wie Hof= und Landesverwaltung miteinander ver- 
schmolzen waren, so war auch das Vermögensrecht zur Deckung der 
Staatsbedürfnisse und des landesherrlichen Hofhalts einheitlich. Die 
Einkünfte aus dem Grundbesitze der landesherrlichen Familie und einige 
nutzbare Rechte, die sogenannten Regalien, bildeten die ordentliche 
Einnahme der noch ungeschiedenen staatsrechtlichen und privatrechtlichen 
Persönlichkeit des Fürsten. Nur zur Deckung außerordentlicher Be- 
dürfnisse bewilligten die Stände eine Beihilfe für die Staats= und 
Hosverwaltung. Die Steuern des ständischen Staates haben jedoch 
1) Klüber §261; Zöpfl 8 187; Gerber 876; G. Meyer 
994: H. Schulze, Deutsches St.-R., Bd. 1, S. 198; v. Rönne- 
Zorn, Pr. St.-NR., Bd. 1, S. 213 ff.; H. Schulze, Pr. St.-N., 
Vd. 1, S. 167 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 33 ff. Die umfang- 
reiche Literatur über das rechtliche Wesen der deutschen Domänen ist für 
das preußische Staatsrecht gegenstandslos. Vgl. darüber H. Schulze 
a. O.
	        
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