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m) Im Fürstentum Minden: Erbmarschall.
n) Im Herzogtum Geldern: Erbmarschall.
o) Im Herzogtum Jülich: Erbkämmerer.
§ 26. Vermögensrechte des Königs.).
Die Vermögensrechte des Königs, von denen hier die Rede ist,
haben ebenso wie das Verhältnis des Königs zu seinem Hosstaate
einen privatrechtlichen Charakter. Die Vermögensrechte des Königs
sind nicht Vermögensrechte des Staates, sondern solche des Königs
als Privatperson an den Staal. Die staatsrechtliche und die privat-
rechtliche Persönlichkeit des Königs stehen sich hier als forderungs-
verpflichtet und forderungsberechtigt gegenüber. Zwar dienen die Ver-
mögensrechte des Königs wie sein Hofstaat staatlichen Zwecken, indem
sie dem Könige eine der staatlichen Würde entsprechende äußere Re-
präsentation ermöglichen. Auch ist die Rechtsgrundlage stlaatsrechtlich.
Aber der Inhalt des Rechtes ist nicht staatsrechtlicher, sondern privat-
rechtlicher Natur.
Im Mittelalter und in den meisten Staaten bis in die neneste
Zeit waren das staatliche und das private Vermögensrecht des Königs
noch nicht gesondert. Wie das Lehenrecht, auf dem alle staatlichen
Verhältnisse beruhten, ein untrennbares Gemisch von Privat= und
Staatsrecht bildete, wie Hof= und Landesverwaltung miteinander ver-
schmolzen waren, so war auch das Vermögensrecht zur Deckung der
Staatsbedürfnisse und des landesherrlichen Hofhalts einheitlich. Die
Einkünfte aus dem Grundbesitze der landesherrlichen Familie und einige
nutzbare Rechte, die sogenannten Regalien, bildeten die ordentliche
Einnahme der noch ungeschiedenen staatsrechtlichen und privatrechtlichen
Persönlichkeit des Fürsten. Nur zur Deckung außerordentlicher Be-
dürfnisse bewilligten die Stände eine Beihilfe für die Staats= und
Hosverwaltung. Die Steuern des ständischen Staates haben jedoch
1) Klüber §261; Zöpfl 8 187; Gerber 876; G. Meyer
994: H. Schulze, Deutsches St.-R., Bd. 1, S. 198; v. Rönne-
Zorn, Pr. St.-NR., Bd. 1, S. 213 ff.; H. Schulze, Pr. St.-N.,
Vd. 1, S. 167 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 33 ff. Die umfang-
reiche Literatur über das rechtliche Wesen der deutschen Domänen ist für
das preußische Staatsrecht gegenstandslos. Vgl. darüber H. Schulze
a. O.