g 26 Vermögensrechte des Königs. 159
des Zivilprozesses zu gewinnen. Neben dem Staate als Vermögens—
subjekt, dem Fiskus, der nur zu gewissen Zwecken als privatrechtlich
fingiert wird, steht nuunmehr die von jenem gesonderte Privatpersön-
lichkeit des Königs, die schon von Natur eine privatrechtliche ist. Der
König als privatrechtliches Rechtssubjekt steht abgesehen von dem
privilegierten Gerichtsstande jeder anderen Privatperson gleich, er ge-
nießt namentlich nicht die Vorzugsrechte des Fiskus.
Das preußische Staatsrecht des 18. Jahrhunderts hatte nun zwar
die rechtliche Sonderung der beiden Persönlichkeiten des Königs voll-
zogen, dagegen war es ihm noch nicht gelungen, die Einnahmen beider
voneinander zu scheiden. Der Versuch des Großen Kurfürsten, die
Erträge einiger Domänen als Schatullgüter für die Hofhaltungskosten
vorzubehaltens), wurde von König Friedrich Wilhelm I. in seinem
Hausgesetze von 1713, welches die Unterscheidung von Schatull= und
anderen Domänengütern beseitigte, wieder aufgegeben. Der König
mußte demnach den Unterhalt für sich und das königliche Haus aus
der Staatskasse entnehmen. Den Rechtsgrund hierfür bildet aller-
dings nicht die Bestimmung des A. L.-R. II, 13 8 14: „Damit das
Oberhaupt des Staates die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und
die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm gewisse
Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt“!). Denn der Zusammenhang
der Stelle, indem in den vorhergehenden Paragraphen von der Staats-
tätigkeit und in dem darauffolgenden § 15 von dem Bestenerungs-
rechte zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse die Rede ist, ergibt klar,
daß es sich um Einnahmen des Königs zur Erfüllung der Staatszwecke,
d. h. um Einnahmen des Königs als Staatspersönlichkeit, um Staats-
einnahmen handelt. Die Befugnis des Königs, nach Aufgabe der
Domänen zugunsten des Staates seinen und seiner Familie Unterhalt
aus den Staatseinkünften zu bestreiten, stützte sich einfach auf sein
Recht, über die Staatseinnahmen nach Gutdünken zu verfügen. Der
König pflegte seitdem für seine und seiner Familienglieder Hofhaltung
jährlich eine bestimmte Summeß) aus den Staatseinkünften zu ent-
smahmen, ohne daß über die Einnahmcquellen feste Regeln bestanden
hätten.
3) Vgl. Boruhak, Prenßische Staats= und Rechtsgeschichte S. 109.
4) Dies nehmen irrtümlich v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1,
S. 213, und H. Schulze, Bd. 1, S. 167, an.
5) Unter Friedrich dem Grosen 220 0000 Taler jährlich.