Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

160 Das Verfassungsrecht. g 26 
Erst die Neuregelung des preußischen Finanzwesens unter Friedrich 
Wilhelm III. im Jahre 1820 führte zu einer grundsätzlichen Fest- 
stellung der königlichen Privateinnahmen. Die königliche Verordnung 
wegen künftiger Behandlung des gesamten Staatsschuldenwesens vom 
17. Jannar 18206) bestimmte, daß für den Unterhalt der königlichen 
Familie, des königlichen Hofstaates und somtlicher prinzlichen Hof- 
staaten, sowie auch für alle dahingehörigen Institute usw. ein jährlicher 
Bedarf von 2500 000 Taler erforderlich sei. Diese Summe wird 
entnommen aus den Einkünften der Domänen und Forsten und zwar 
derart, daß sie von diesen im voraus in Abzug gebracht und unter 
den Staatseinkünften aus Domänen und Forsten nur der nach Abzug 
der 2500000 Taler verbleibende Betrag aufgeführt wird. Nach aus- 
drücklicher Bestimmung der Verordnung haften daher für die damals 
vorhandenen Staatsschulden die sämtlichen Domänen, Forsten und 
säkularisierten Güter des Staates jedoch mit Ausschluß derjenigen, 
welche zur Aufbringung jener 2500 000 Taler erfsorderlich sind. 
Die Verfassungsurkunde Art. 59 häll lediglich den bestehenden 
Rechtszustand aufrecht durch die Bestimmung, daß dem Kronfidei- 
kommißfonds die durch das Gesetz vom 17. Jannar 1820 auf die 
Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesene Rente verbleibt. Den 
Kronsideikommißfonds als Zivilliste zu bezeichnem), liegt um so 
weniger Veranlassung vor, als der Ansdruck dem positiven Rechle 
Preußens vollkommen fremd ist. Es kann aber nur verwirrend 
wirken, wenn man einen dem Staatsrechte fremder Staaten eigen- 
tümlichen Ausdruck, der dort ein ganz bestimmtes Rechtsverhältnis 
bedeutet, bei völliger Verschiedenheit der durch den Namen bezeich- 
neten rechtlichen Begriffe auf das preußische Staatsrecht überträgt. 
Der Kronfideikommißsonds ist demnächst vom 1. Jannar 1850 
aun erhöht worden durch das Gesetz vom 30. April 1859 betreffend 
die Erhöhung der Krondotations). Dieses weist der Krone eine 
weitere jährliche Rente von 500 000 Talern aus anderen Staatsein- 
künften an, behält jedoch einem späteren Gesetze vor, auch diese Rente 
auf die Einkünfte aus den Domänen und Forsten anzuweisen, sobald 
die auf ihnen haftenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen das 
6) G.-S. 1820, S. 9 ff. 
7) So H. Schulze, Bd. 1, S. 170. 
5) G.-S. 1859, S. 204.
	        
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