§3 Der Patrimonialstaat (1415—1604). 9
lag. Es war gleichsam eine neue Eroberung erforderlich. Das Ziel
wurde erreicht durch die Belehnung der fränkischen Hohenzollern mit
der Mark, indem deren reiche fränkische Hausmacht in den Dienst
des brandenburgischen Kurfürsten gestellt und zugleich die Eifersucht
zwischen Städten und Grundherren der Mark zur Unterwerfung beider
benutzt wurde.
Friedrich I. unterwarf mit seinen fränkischen Vasallen und im
Bunde mit den Städten, denen um ihres Handels willen an der
Sicherheit der Landstraßen gelegen sein mußte, die Ritterschaft des
Landes und zwang sie zur Anerkennung seiner Herrschaft. Er be-
Znügte sich jedoch hiermit nicht, sondern brachte seine Landeshoheit
auch wirklich zur Geltung, indem er sich auf die ihm unzweifelhaft
noch zustehenden Rechte der Oberaufsicht und der obersten Gerichts-
barkeit stützte. Als ständige Aufsichtsbeamte für die Gutsherrschaften
wurden Landeshauptleute bestellt und als Gerichte für den Adel
ständige Provinzialhofgerichte geschaffen.
Noch weiter ging Friedrich II., indem er in den einzelnen Land-
schaften Provinziallandgerichte errichtete, an die sich die Bauern wen-
den konnten, wenn ihnen von den Gutsherren kein Recht gewährt
wurde. Damit war nicht nur eine wirksame Aufsicht über die guts-
herrliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt, es wurde auch zugleich der
geistlichen Gerichtsbarkeit die erste Schranke gezogen, da jene bis
dahin beim Versagen des weltlichen Armes eine Rechtsprechung für
sich in Anspruch genommen hatte. Außerdem wurden die bedeutendsten
Städte, namentlich Prenzlau, Berlin und Köln an der Spree, wieder
dem Landesherren unterworfen, ihre Privilegien vernichtet, die Be-
stätigung der Ratswahl durch den Kurfürsten verlangt, und alle Ver-
bindung der Städte innerhalb und außerhalb der Mark untersagt.
Dasselbe geschah 1488 durch Kurfürst Johann hinsichtlich der alt-
märkischen Städte, die sich bei Einführung der Bierziese gegen den
Kurfürsten empört hatten. Die Wirkung dieses Sieges, den die Landes-
herren im Bunde mit der Ritterschaft über die Städte davongetragen,
beschränkte sich aber nicht auf die unterworfenen Städte, überall war
die städtische Selbständigkeit wieder der kurfürstlichen Aussicht unterstellt.
Die Goldene Bulle von 1356 hatte zwar schon reichsrechtlich
die Kurlande für unteilbar erklärt. Aber was zu den Kurlanden
Gehörte, blieb zweifelhaft. Durch das Hausgesetz des Kurfürsten Albrecht