Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§3 Der Patrimonialstaat (1415—1604). 9 
lag. Es war gleichsam eine neue Eroberung erforderlich. Das Ziel 
wurde erreicht durch die Belehnung der fränkischen Hohenzollern mit 
der Mark, indem deren reiche fränkische Hausmacht in den Dienst 
des brandenburgischen Kurfürsten gestellt und zugleich die Eifersucht 
zwischen Städten und Grundherren der Mark zur Unterwerfung beider 
benutzt wurde. 
Friedrich I. unterwarf mit seinen fränkischen Vasallen und im 
Bunde mit den Städten, denen um ihres Handels willen an der 
Sicherheit der Landstraßen gelegen sein mußte, die Ritterschaft des 
Landes und zwang sie zur Anerkennung seiner Herrschaft. Er be- 
Znügte sich jedoch hiermit nicht, sondern brachte seine Landeshoheit 
auch wirklich zur Geltung, indem er sich auf die ihm unzweifelhaft 
noch zustehenden Rechte der Oberaufsicht und der obersten Gerichts- 
barkeit stützte. Als ständige Aufsichtsbeamte für die Gutsherrschaften 
wurden Landeshauptleute bestellt und als Gerichte für den Adel 
ständige Provinzialhofgerichte geschaffen. 
Noch weiter ging Friedrich II., indem er in den einzelnen Land- 
schaften Provinziallandgerichte errichtete, an die sich die Bauern wen- 
den konnten, wenn ihnen von den Gutsherren kein Recht gewährt 
wurde. Damit war nicht nur eine wirksame Aufsicht über die guts- 
herrliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt, es wurde auch zugleich der 
geistlichen Gerichtsbarkeit die erste Schranke gezogen, da jene bis 
dahin beim Versagen des weltlichen Armes eine Rechtsprechung für 
sich in Anspruch genommen hatte. Außerdem wurden die bedeutendsten 
Städte, namentlich Prenzlau, Berlin und Köln an der Spree, wieder 
dem Landesherren unterworfen, ihre Privilegien vernichtet, die Be- 
stätigung der Ratswahl durch den Kurfürsten verlangt, und alle Ver- 
bindung der Städte innerhalb und außerhalb der Mark untersagt. 
Dasselbe geschah 1488 durch Kurfürst Johann hinsichtlich der alt- 
märkischen Städte, die sich bei Einführung der Bierziese gegen den 
Kurfürsten empört hatten. Die Wirkung dieses Sieges, den die Landes- 
herren im Bunde mit der Ritterschaft über die Städte davongetragen, 
beschränkte sich aber nicht auf die unterworfenen Städte, überall war 
die städtische Selbständigkeit wieder der kurfürstlichen Aussicht unterstellt. 
Die Goldene Bulle von 1356 hatte zwar schon reichsrechtlich 
die Kurlande für unteilbar erklärt. Aber was zu den Kurlanden 
Gehörte, blieb zweifelhaft. Durch das Hausgesetz des Kurfürsten Albrecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.