170 Das Verfassungsrecht. 8 28
solge nichts anderes als die unnnterbrochene Fortsetzung der Staats-
yhersönlichleit des verstorbenen Herrschers, so ist die Haflung des neuen
Herrschers aus Rechtshandlungen des Negierungsvorgängers selbstver-
fländlich. Vorgänger und Nachfolger sind rechtlich eine und dieselbe
Staatspersönlichkeit. Die Rechtshandlungen des Vorgängers sind daher
für den Nachsolger ebenso verbindlich, ale wenn er sie selbst vor-
genommen hätte. Aufheben klann der Nachfolger Alle seiner Vor-
gängers nur unter denselben Voraussetzungen, unter denen er seine
rigenen aufheben könnte. Beide Grundsätze ergeben sich mil absoluter
Notwendigkeit aus der Rechtskontinuität der Monarchie.
Zweifelhafter erscheint der Fall, wenn eine Unterbrechung des
Rechtszusammenhangs durch eine Zwischenherrschaft stattfindel. Für
das prenßische Staatsrecht kann es sich nicht um die Verdrängung
des legitimen Herrschers durch eine revolutionäre Regierung innerhalb
des Staates, sondern nur um dessen Verdrängung durch einen anderen
Staat handeln. Hier ist es nicht dieselbe Staatspersönlichleit, welche
unter der Zwischenherrschaft und welche nach der Restauration handelt.
Die eine Staatspersönlichkeit ist aber der anderen in der bölkerrechtlich
gegebenen Form gefolgt, einen solchen völkerrechtlichen Sutzessione:
grund bildet insbesondere die Eroberung. Auch hier ist daher die
Verpflichtung des Herrschers aus den Rechtshandlungen seiner Vor-
gänger anzuerkennen. Nur auf Grund eines falschen Legitimitäte-
prinzipes, wie es seit der Restauration aufsgekommen war, konnte man
zu einer Leugnung des Rechtszusammenhangs gelangen. Für das
gegenwärtige preußische Staatsrecht ist jedoch die Frage ohne jede pral-
lische Bedentung, es ist daher hier nicht weiter darauf einzugehen.
Eine andere Streitfrage, welche durch die privatrechtliche Auf-
sassung der Staatssukzession als Erbfolge hervorgerusen war, aber sich
gegenwärtig ohne weiteres von selbst erledigt, ist die über die Grund
sätze der Trennung der sogenannten Staatsverlassenschaft von dem
Privatnachlasse des Fürstens). Bei der Vermengung von Staats-
und Privateigentum des Herrschers, Staals und Hoshanshalt, Lande-
und Hofverwaltung bedurfte es, da die Erbsolge in den Privat-
*!) Die ältere Literatur ist sehr umfangreich, aber für das Staats-
recht der Gegenwart bedeutungslos. Vgl. besonders Posse, Uieber die
Sonderung reichsständischer Staals und Privatverlassenschaft, Göttingen,
1790; v. Wamptz, Erörtkerung der Verbindlichkeit des weltlichen Reichs-
jürsten aus den Handlungen seiner Vorfahren, Neu Strelitz 1800.