g 29 Das Thronfolgerecht. 175
ist daher vom Standpunkte der geschichtlichen Entwicklung wie des
geltenden Staatsrechtes in gleicher Weise unzulässig, und sie würde
es auch sein, wenn die Hausgesetzgebung eine ausdrückliche Bestim-
mung nicht enthielte.
2. Eheliche Abstammung vom ersten Erwerber.
Schon nach dem gemeinen Rechte des hohen Adels in Deutschland
sind nur die ehelichen Nachkommen Mitglieder der Familie. Wer
also auf die Mitgliedschaft Anspruch erhebt, muß nicht nur selbst
aus einer rechtmäßigen Ehe stammen, auch alle seine Vorfahren bis
zum ersten Erwerber hinauf müssen ehelicher Abstammung sein. Selbst-
verständlich sind damit von der Mitgliedschaft des königlichen Hauses
und von der Thronfolge ausgeschlossen uneheliche Kinder, da diese
schon nach gemeinem Privatrechte nicht mit dem Vater verwandt sind
und daher auch in seine Familie nicht eintreten. Aber auch die
Legitimation, sei es durch nachfolgende Ehe, sei es anderweit, kann
die eheliche Abstammung nicht ersetzen, da nur die „ehelich“ ge-
borenen Kinder alle Statusrechte erlangen. Die Legilimation vermag
nur dieselbe Wirkung für sich zu beanspruchen wie die Annahme
an Kindesstatt. Sie kann zwar ein privatrechtliches Eltern= und
Kindesverhältnis herstellen, sie kann aber dem Kinde nicht die allein
durch eheliche Abstammung bedingte Mitgliedschaft der Familie geben.
Ob eine Che vorliegt, bestimmt sich gegenwärtig danach, daß
eine Eheschließung vor dem Standesbeamten stattgefunden hat. Das
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 18758) 8 72 hat für die Landesherren,
die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der fürstlichen Familie
Hohenzollern zwar die Ernennung des Standesbeamten und die Be-
stimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standes-
register der Anordnung des Landesherren vorbehalten, damit aber auch
für die landesherrlichen Familien als Form der Eheschließung die vor
dem Standesbeamten vorgeschrieben. Zweifelhaft kann demnach die
formelle Rechtmäßigkeit nur für die vor Erlaß des Personenstands-
gesetzes geschlossenen Ehen erscheinen.
Insbesondere ist hier aus Anlaß des Bentinckschen Erbfalles
die Frage aufgeworfen worden, ob der Landesherr als Inhaber der
Kirchengewalt sich von dem Erfordernisse der kirchlichen Trauung
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5) R.-G.-Bl. 1875, S. 23.