529 Das Thronfolgerecht. 179
Rücksicht auf das Alter der Eheschließenden die Zustimmung des Königs
als Familienchef zum Abschlusse der Ehe erteilt sein.
Eine Ehe, bei der die Erfordernisse der Ebenbürtigkeit und des
hausgesetzlichen Konsenses fehlen, kann privatrechtlich den Charakter
der Ehe haben, die staatsrechtlichen Wirkungen der Ehe mangeln ihr
vollständig, und dieser Mangel macht sich in einigen Beziehungen auch
für das Privatrecht geltend. Die Gemahlin kann beim Fehlen dieser
Erfordernisse nicht Rang und Titel ihres Gemahls teilen, die Kinder
aus dieser Ehe treten nicht als Mitglieder in das königliche Haus
ein, sie haben also keinerlei Thronfolgerecht.
4. Abstammung vom Maunesstamme. Nach dem ge-
meinen Lehnrechte konnten in die Lehen nur männliche Personen
nachfolgen. Dieser Grundsatz beruht auf dem alten fränkischen Her-
kommen, welches die Frauen von der Erbfolge in Grundeigentum aus-
schließt"). Dementsprechend ist auch nach der Bestimmung der Ver-
fassungsurkunde Art. 53 die Krone nur erblich im Mannesstamme des
königlichen Hauses. Es sind daher nicht nur die Frauen selbst, sondern
auch deren männliche Abkömmlinge von der Thronfolge ausgeschlossen.
Einige deutsche Gebiete, wie Oesterreich und Braunschweig-Lüne-
burg, waren zuzeiten des Reiches subsidiäre Weiberlehen, d. h. nach
vollständigem Ausslerben des Mannesstammes waren die weiblichen
Mitglieder des Hauses erbberechtigt, wobei freilich bestritten war, ob
die Tochter des letzten Fürsten der zuletzt durch den Vorzug des
Mannesstammes ausgeschlossenen sogenannten Regredienterbin vorzu-
gehen habe. Auch verschiedene preußische Gebietsteile, namentlich
solche, welche durch kognatische Verwandtschaft an das königliche Haus
gelangt waren, wie die Lande der jülichschen und oranischen Erbschaft,
galten als subsidiäre Weiberlehen. Das lactum kilericiamm von
175210) wollte zwar, solange noch ein Mitglied der fränkischen Linie
vorhanden war, die Unteilbarkeit des Staates aufrecht erhalten und
die weibliche Erbfolge ausschließen. Dagegen wurde nach vollständi-
gem Aussterben des brandenburgischen Hauses königlicher und mark-
gräflich fränkischer Linie die subsidiäre kognatische Erbfolge für die
betreffenden Gebiete ausdrücklich anerkannt. Gegenwärtig ist jedoch
) Vgl. Lex Salica, herausgegeben von Behrend, Berlin 1874,
Tit. 59, 8 5: „De terra vero in muliere hereditas non pertinebit, sed ad
virilem sexum, qui fralres suerint tota terra pertineat."
10) H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 749.