Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Der Regierungsantritt. 195 
dung miteinander stehen, überdies der dem modernen Staatsbegriffe 
idersprechenden Anschauung eines Vertragsverhältnisses zwischen 
ndesherren und Untertanen entstammen, so kann auch der Huldi- 
Oungseid nicht mehr als ein angemessener Ausdruck der heutigen 
taatsrechtlichen Verhältnisse gelten. Beim Regierungsantritte König 
est I. nahm man daher von der Erbhuldigung Abstand, wenn 
1 auch den Anspruch auf sie als Anrecht der Krone festhielto). 
rrotz der Festhaltung des Anrechtes auf die Erbhuldigung kann man 
e aber als tatsächlich beseitigt ansehen, da mit der Aufhebung der 
rovinzialstände durch die neue Verwaltungsorganisation die Körper- 
santer fortgefallen sind, an welche früher die Leistung der Erb- 
IUung anknüpfte, sie ist auch bei den Regierungswechseln von 
nicht wiederholt worden. Dagegen haben nach Art. 108 der 
sossunasurtunde die Mitglieder der beiden Häuser des Landtages 
alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der Trene und des 
Behorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Ver— 
Aum zu beschwören. Da dieser Eid der Person des Königs 99 
eenen wird, so muß er seitens der genannten Staatsangehörigen bei 
m Regierungswechsel erneuert werden, auch wenn sie den Eid 
ereits früher geleistet haben. Ein allgemeiner Untertaneneid besteht 
agegen in Preußen nicht. 
Wi An Stelle der Erbhuldigung hat beim Regierungsantritte König 
ilhelms I. wieder die Krönung in Königsberg stattgefunden, welche 
erstenmal erfolgte, als König Friedrich I. die Königswürde an- 
n— bei dem Regierungsantritte der folgenden fünf Herrscher aber 
erblieben war. Nach der Proklamation vom 3. Juli 1861 wollte 
öum 
ta 8) Vgl. Proklamation des Königs Wilhelm vom 3. Juli 1861 — 
Uns anzeiger 1861, Nr. 1600 —: „Unsere Vorfahren in der Krone haben 
eim as ehrwürdige Herkommen überliefert, daß den Königen Preußens 
word Regierungsantritte von dem Lande eine Erbhuldigung geleistet 
Mrseren Wir halten dieses Herkommen als ein unverbrüchliches Anrecht 
Negc er Krone fest und wollen es ebenso Unseren Nachfolgern in der 
in erung gewahrt wissen. In Betracht der Veränderungen aber, welche 
er Verfassung der Monarchie unter der reich gesegneten 
e Unseres vielgeliebten Bruders Königs Friedrich Wil- 
anstat V. hochseligen Andenkens eingetreten sind, haben Wir beschlossen, 
on. der Erbhuldigung die feierliche Krönung zu erneuen, durch welche 
würd userem erhabenen Ahnherru König Friedrich I. die erbliche Königs- 
J in Unserem Hause begründet worden.“ 
13“
	        
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