Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

196 Das Verfassungsrecht. z 38 
der König durch diese Feier von dem geheiligten und in allen Zeiten 
unvergänglichen Rechte der Krone, zu der der König durch Gottes 
Gnade berufen worden, Zeugnis ablegen und von neuem das durch 
eine glorreiche Geschichte geknüpfte Band zwischen dem königlichen 
Hause und dem Volke Preußens befestigen. Die Krönung ist demnächst 
am 18. Oktober 1861 zu Königsberg erfolgt. 
Da der Eid auf die Verfassung, das Besitzuahmepatent und die 
Krönung den Regierungsantritt, d. h. die Tatsache der Uebernahme 
der Regierung im Gegensatze zu dem blosen rechtlichen Anfalle der 
Krone bezeichnen, so können diese Handlungen nur von einem Könige 
vorgenommen werden, der nicht minderjährig oder sonst dauernd ver- 
Hindert ist, selbst zu regieren. Sollte die Krone einem regierungs- 
unfsähigen Mitgliede des königlichen Hauses zufallen, so würde es 
jene Handlungen erst vorzunehmen haben, wenn der Verhin= 
derungsgrund gehoben ist, und der König tatsächlich die Regierung 
übernimmt. Auch die Erbhuldigung, falls sie bei einem Regierungs- 
wechsel wieder angeordnet werden sollte, würde als Gegenleistung der 
erst mit dem Regierungsantritte zu leistenden eidlichen Verpflichtung 
des Herrschers bis zu dessen Regierungsantritte zu verschieben 
sein. Dagegen ist der in Art. 108 der Verfassungsurkunde vorge- 
schriebene Eid für die Mitglieder der beiden Häuser des Landtages 
und alle Staatsbeamten sogleich nach einem Regierungswechsel zu 
leisten, ohne Rücksicht darauf, ob der König die Regierung angetreten 
hat oder nicht. Es ergibt sich dies daraus, daß bei diesem Eide der 
König keinerlei Regierungslätigkeit ausübt, die Staatsangehörigen sich 
aber auch einem regierungsunfähigen Könige gegenüber zur Treue und 
zum Gehorsam verpflichten können, da er verfassungsmäßig durch den 
Regenten vertreten wird. 
§ 33. Der Verlust der Herrschaftt). 
Der natürlichste und regelmäßigste Fall der Beendigung der Herr- 
schaft ist der Tod des Königs. Dieser Beendigungsgrund ist so selbst- 
verständlich, daß die Verfassungsurkunde gar nicht für nötig hält, 
1) Klüber 8§ 255; Zachariä 884; Zöpfl 88 277 ff; v. Gerber 
8 32; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 274; v. Nönnce“ 
Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 231; H. Schulze, Pr. St.-R., Bd. 1, 
S. 221.
	        
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