202 Das Versassungsrecht. 831
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Herrschers. Was unter der dauernden Regierungsunfähigkeit zu ver—
stehen ist, läßt sich wenigstens nach negativer Richtung feststellen
durch deren besonderen Fall, die Minderjährigkeil. Da auch diese nach
den bestimmten Worten des Gesetzes als dauernde Unfähigkeit aufäu-
sassen ist, so lann jedenfalls nicht ersordert werden, daß die Ver-
hinderung eine bestimmte Zeit bereits gedauert hal. Im Gegenteile
muß, sobald die Regierungsunfähigkeit sich herausstellt, sofort die Ein-
setzung einer Regentschaft stattfinden, wie auch für den minderjährigen
König unmitlelbar mit dem Thronanfalle die Regentschaft eintritl.
Es kann aber auch kein Crfordernis sein, daß die Verhinderung vor-
aussichtlich längere Zeil dauern wird. Für den minderjährigen König
muß eine NRegentschaft eintreten, selbst wenn er bereits in einigen
Tagen das 18. Lebensjahr vollendel. Gleichwohl wird die Minder-
jährigkeit als dauernde Unfähigleit angesehen.
Schließt man von dem besonderen Falle anf den allgemeinen
Grundsatz, so kann weder vor noch nach Eintritt der Regenlschaft eine
bestimmte Dauer des Hindernisses ersorderlich sein. Bielmehr mus
bei jedem Hindernisse, welches den König absolut und in jeder Be-
ziehung von der Regierung sernhäll, wie Geisteskrankheit, Kriege-
gefangenschaft, sosort die Regentschaft eintreten. Auch der Blinde und
Tanbstumme, der zwar privatrechtlich handlungssähig bleibt, muß wegen
der Unsicherheit in der Feststellung des löniglichen Willeus als regie-
rungsunsähig angesehen werden. Dagegen kann nicht jedes Hindernis,
welches den König nicht handlungsunfähig macht, sondern ihn nur
angenblicklich tatsächlich von der Vornahme von Regierungshandlungen
abhält, wie z. B. Krankheit, ohne weiteres als Regierungshindernis
gelten. Der König kann hier wenigsteus noch die Regierungshandlung
vornehmen, einen Stellvertreter zu erneunen, und wenn er selbst
eine Stellvertretung nicht für erforderlich hält, steht es den Agnaten
nicht zu, die Regentschaft zu übernehmen. Erst wenn die Arbeite-
unfähigkeit des Herrschers zur absoluten Handlungsunsähigleit wird,
hat eine Regentschaft einzutreten, ohne Rücksicht daranf, ob der Herr-
scher für eine Stellvertretung gesorgt hal oder nicht.
Die dauernde Verhinderung, welche versassungsmäßig die Negent-
schaft notwendig macht, bezeichnet also in keiner Weise die Zeitdauer
der Verhinderung, sondern den Grad der Unfähigkeit. Es wird damit
der Eintritt der Regentschaft ausgeschlossen, wenn der Herrscher nur lat-
sächlich verhindert ist, die Regierungsarbeiten vorzunehmen. Dauernde