Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

202 Das Versassungsrecht. 831 
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Herrschers. Was unter der dauernden Regierungsunfähigkeit zu ver— 
stehen ist, läßt sich wenigstens nach negativer Richtung feststellen 
durch deren besonderen Fall, die Minderjährigkeil. Da auch diese nach 
den bestimmten Worten des Gesetzes als dauernde Unfähigkeit aufäu- 
sassen ist, so lann jedenfalls nicht ersordert werden, daß die Ver- 
hinderung eine bestimmte Zeit bereits gedauert hal. Im Gegenteile 
muß, sobald die Regierungsunfähigkeit sich herausstellt, sofort die Ein- 
setzung einer Regentschaft stattfinden, wie auch für den minderjährigen 
König unmitlelbar mit dem Thronanfalle die Regentschaft eintritl. 
Es kann aber auch kein Crfordernis sein, daß die Verhinderung vor- 
aussichtlich längere Zeil dauern wird. Für den minderjährigen König 
muß eine NRegentschaft eintreten, selbst wenn er bereits in einigen 
Tagen das 18. Lebensjahr vollendel. Gleichwohl wird die Minder- 
jährigkeit als dauernde Unfähigleit angesehen. 
Schließt man von dem besonderen Falle anf den allgemeinen 
Grundsatz, so kann weder vor noch nach Eintritt der Regenlschaft eine 
bestimmte Dauer des Hindernisses ersorderlich sein. Bielmehr mus 
bei jedem Hindernisse, welches den König absolut und in jeder Be- 
ziehung von der Regierung sernhäll, wie Geisteskrankheit, Kriege- 
gefangenschaft, sosort die Regentschaft eintreten. Auch der Blinde und 
Tanbstumme, der zwar privatrechtlich handlungssähig bleibt, muß wegen 
der Unsicherheit in der Feststellung des löniglichen Willeus als regie- 
rungsunsähig angesehen werden. Dagegen kann nicht jedes Hindernis, 
welches den König nicht handlungsunfähig macht, sondern ihn nur 
angenblicklich tatsächlich von der Vornahme von Regierungshandlungen 
abhält, wie z. B. Krankheit, ohne weiteres als Regierungshindernis 
gelten. Der König kann hier wenigsteus noch die Regierungshandlung 
vornehmen, einen Stellvertreter zu erneunen, und wenn er selbst 
eine Stellvertretung nicht für erforderlich hält, steht es den Agnaten 
nicht zu, die Regentschaft zu übernehmen. Erst wenn die Arbeite- 
unfähigkeit des Herrschers zur absoluten Handlungsunsähigleit wird, 
hat eine Regentschaft einzutreten, ohne Rücksicht daranf, ob der Herr- 
scher für eine Stellvertretung gesorgt hal oder nicht. 
Die dauernde Verhinderung, welche versassungsmäßig die Negent- 
schaft notwendig macht, bezeichnet also in keiner Weise die Zeitdauer 
der Verhinderung, sondern den Grad der Unfähigkeit. Es wird damit 
der Eintritt der Regentschaft ausgeschlossen, wenn der Herrscher nur lat- 
sächlich verhindert ist, die Regierungsarbeiten vorzunehmen. Dauernde
	        
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