l3 Das Aufhören der Regentschaft. 221
der als regierungsunfähig geltende König. Im ersteren Falle ist es
die Pflicht des Regenten, die Regentschaft niederzulegen, mag auch
der Landtag sich für den Fortbestand der Regentschaft ausgesprochen
haben. Halten gleichwohl andere staatliche Faktoren den Grund für
die Regentschaft als fortbestehend, so kann die Niederlegung der Regent-
schaft seitens des bisherigen Regenten als dessen Verzicht gelten, so-
mit der nächstfolgende Agnat und eventuell das Staatsministerium
die Regentschaft übernehmen und einen Landtagsbeschluß herbei—
führen. Gleichwohl ist dann durch die einseitige Niederlegung der
Regentschaft diese beendet, und die Frage, ob eine neue begründet
werden soll, hat mit der Beendigung der früheren nichts zu tun.
Hält dagegen ein anderer den Grund der Regentschaft für fort-
gefallen, so ist dies eine rechtlich gleichgültige Tatsache. Insbesondere
kann es nicht in Betracht kommen, daß der für regierungsunfähig
erklärte König auf die Regierung Anspruch erhebt. Fraglich könnte
nur sein, ob einem Landtagsbeschlusse, der den Grund der Regent-
schaft für weggefallen erklärt, irgend welche rechtliche Bedeutung bei-
Amessen ist. Würde man dieser Ansicht sein, so gäbe man dem Land-
tage die Möglichkeit, dem Regenten jederzeit die Ausübung der Staats-
gewalt zu entziehen. Die Fortdauer der Regentschaft wäre damit
in das Belieben des Landtages gestellt, nicht der Regent, sondern der
Landtag hätte die höchste Gewalt. Der Regent, der die königliche
Gewalt zu betätigen hat, kann aber ebensowenig wie der König selbst
in der Fortsetzung seiner Regierungstätigkeit von einem fremden Willen
abhängig sein. Der Beschluß des Landtages, daß der Grund für
die Regentschaft fortgefallen sei, kann daher wohl eine politische, aber
eine staatsrechtliche Bedeutung für sich beanspruchen.
Sobald irgend ein Zweifel über die Fortdauer des Grundes für
die Regentschaft möglich ist, kann er nur von dem Regenten ent—
chieden werden. Die Regentschaft erlischt daher, wenn der Grund
für die Regentschaft zweifellos fortgefallen ist, von Rechts wegen mit
ufhören dieses Grundes, in allen anderen Fällen mit der Nieder—
legung der Regentschaft seitens des Regenten. Bedenken könnte bei
ieser Fassung der verschiedenen Beendigungsarten der Regentschaft
nur das Erfordernis der Zweifellosigkeit des Fortfalles des Regent-
schaftsgrundes für die Beendigung der Regentschaft von Rechts wegen
erregen. Man könnte dagegen einwenden, daß ja schließlich ein Zweifel
über alles Mögliche denkbar sei. Gleichwohl gibt es jedoch Gründe,