Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

84 Die Herstellung der absoluten Monarchie (1604-1718). 15 
zu teilen, ein Versuch, der jedoch nur zur erneuten Anerkennung 
dieses Hausgesetzes führte. Da die fränkischen Linien dem Aussterben 
nahe waren, kam zwischen den Bevollmächtigten des Kurfürsten einer- 
seits und des fränkischen Fürsten Georg Friedrich andererseits 1598 zu 
Gera ein Hausvertrag zustande, der 1599 zu Magdeburg von beiden 
Fürsten persönlich vollzogen wurde, und dem am 11. Juni 1603 
endlich auch die jüngeren, im Testamente Johann Georgs mit bran- 
denburgischen Gebietsteilen bedachten Brüder des Kurfürsten bei- 
tratens). Dieser Geraische Vertrag bestätigt von neuem die Bestim- 
mung, wonach die Kurwürde und die Mark mit allen dazu gehörigen 
Gebieten und künftigen Anwartschaften nur auf den Erstgeborenen 
vererben soll. Ebenso sollten der Achillea gemäß auch in Franken 
nur zwei regierende Herren sein. Im vorliegenden Falle wurde je- 
doch die fränkische Erbfolge nach dem Tode des derzeitigen Inhabers 
statt den Söhnen des Kurfürsten Joachim Friedrich dessen jüngeren 
Brüdern zugesichert, welche dagegen auf die im Testamente Johann 
Georgs ihnen zugesicherten brandenburgischen Landesteile verzichteten. 
Die Einheit und Unteilbarkeit des brandenburgischen Staates war da- 
mit von neuem anerkannt und gesichert. 
Aber auch in der inneren Verwaltung wurde das branden- 
burgische Staatswesen aus der beschaulichen Ruhe, die es unter Johann 
Georg genossen, aufgeschreckt durch die großen Aufgaben, die seinem 
Regentenhause aus der preußischen und der Jülichschen Erbschaft er- 
wuchsen. 
§ 4. III. Die Herstellung der absoluten Monarchie 
(1604—1713)1. 
Den höchsten Rat des Landesherren hatten bisher die Stände 
gLebildet, ihre Meinung mußte in allen Sachen, daran des Landes 
Gedeih und Verderb gelegen, eingeholt werden, und für die Befolgung 
ihres Rates sorgten sie, indem sie die Hand auf dem Beutel hielten. 
Zu einer Politik im großen Stile, wie sie die Stellung Brandenburgs 
erforderte, waren aber die Stände infolge ihrer einseitigen Interessen- 
5) H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 708 ff. 
1) VdIl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte, 
S. 83 ff.; Isaac sohn, Geschichte des preußischen Beamtentums, Bdb. 2; 
Droysen, Geschichte der preußischen Politik, Teil II—IV.
	        
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