Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

222 Das Verfassungsrecht. 837 
deren Fortfall unter gewissen Voraussetzungen überhaupt nicht in 
Frage gestellt werden kann. Hierher gehört der Fortfall der Minder— 
jährigkeit nach erreichter Großjährigkeit des Königs, der Fortfall der 
Kriegsgefangenschaft nach Rückkehr aus ihr. Wenn dagegen über die 
Tatsache, ob der Grund der Regentschaft fortbesteht, überhaupt ein 
Zweisel denkbar ist, so kann sie nicht von Rechts wegen, sondern nur 
durch Niederlegung seitens des Regenten erlöschen. 
Außer durch Aufhören der Regierungsunfähigkeit des Königs, 
für den die Regentschaft geführt wird, erlischt sie, wenn das Herrscher= 
recht des Königs selbst aufhört, da die Regentschaft als eine von dem 
zeitigen Könige abgeleitete Befugnis dessen Herrscherrecht nicht 
überdauern kann. Die Herrschaft des Königs hört nun auf durch 
dessen Tod oder Abdankung. Die Abdankung als eine Regierungs- 
handlung setzt aber die staatsrechtliche Handlungsfähigkeit des Königs 
voraus. Ein regierungsunfähiger König kann daher nicht einmal der 
Regierung entsagen und damit die Regentschaft beendigen. Der einzigr 
Grund, durch den ein regierungsunfähiger König seines Herrscher- 
rechtes verlustig geht, ist daher der Tod. Durch den Tod des Königs 
erlischt die bestehende Regentschaft, und es trilt die regelmäßige Thron= 
solge ein, vermöge deren in der Regel dem bisherigen Regenten als 
nächsten Agnaten die Krone zufallen wird. 
Die Regentschaft kann ferner aufhören durch Gründe, die in der 
Person des Regenten liegen. Diese Gründe decken sich mit denjenigen, 
welche die Beendigung der königlichen Gewalt oder die Beendigung 
ihrer Ausübung herbeiführen. Die Negentschaft erlischt daher für 
den Regenten durch dessen Tod, Abdankung oder Regierungs- 
unfähigkeit. Da eine Verpflichtung zur Uebernahme der Regentschaft 
ebensowenig besteht wie zur Uebernahme der Regierung als König, 
so kann der Regent auf sein Recht jederzeit verzichten. Tod wie 
Abdankung des Regenten führen daher das Ende seiner Regentschaft 
herbei. Ebenso muß die Regierungsunfähigkeit als Beendigungsgrund 
betrachtet werden. Die Verfassungsurkunde Art. 56 erfordert zur 
Uebernahme der Regentschaft zwar nur die Volljährigkeit des nächsten 
Agnaten. Dieses Erfordernis war jedoch extensiv auszulegen als 
Regierungssähigkeit. Nicht die Anusübung der Regentschaft, sondern 
die Regentschaft selbst ist geknüpft an das Erfordernis der Regierungs 
sähigkeil des nächsten Agnaten. Die Verfassungsurkunde kennt also 
leine Ausübung der Ausübung der Regierung, sondern nur eine
	        
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