837 Das Aufhören der Regentschaft. 223
Ausübung der Regierung unmittelbar. Ist nun die Regentschaft ledig-
lich Ausübung der Herrschaft, so muß die Unmöglichkeit für den zeitigen
Regenten, die Herrschaft zu betätigen, die Regentschaft selbst und nicht
bloß die Auslübung der Regentschaft entziehen. Wird also der Regent
regierungsunfähig, so tritt eine neue Regentschaft unter dem nächst-
solgenden Agnaten ein, und der frühere Regent hat nach Aufhören
seiner Regierungsunfähigkeit ebensowenig ein Recht auf die bestehende
Regentschaft wie der Agnat, welcher bei Einleitung der Regentschaft
wegen Regierungsunsähigkeit übergangen war, aber während des
Bestehens der Regentschaft regierungsfähig wurde.
Wenn der Regent stirbt, abdankt oder regierungsunfähig wird,
aber der Grund der Regentschaft in der Person des Königs fort-
dauert, so erlischt damit zwar die Regentschaft für den derzeitigen
Negenten. Dagegen hört die Regentschaft selbst nicht auf. Vielmehr
folgt der nächstberechtigte Agnat unmittelbar seinem Vorgänger in der
Regentschaft. Auch hier zeigt sich die Regentschaft als eine unvoll-
kommene Art der Thronfolge, unvollkommen insofern, als nicht das
Herrscherrecht, sondern dessen Betätigung übertragen wird. Da der
Landtag den Grund der Regentschaft bereits als bestehend anerkannt
hat, so bedarf es einer neuen Beschlußfassung darüber nicht. Ist der
Wegfall des bisherigen Regenten durch Tod oder Abdankung erfolgt,
so ist daher ein ernenter Beschluß des Landtages nicht erforderlich.
Der neue Regent hat sich auf die Uebernahme der Regentschaft und
auf die Eidesleistung zu beschränken. Wird dagegen der bisherige
Regent regierungsunfähig, so hat nach Analogie der Begründung
der Regentschaft eine Beschlußfassung des Landtages darüber einzu-
treten, ob wirklich ein Grund für den Wechsel in der Person des
Regenten vorliegt, d. h. ob der bisherige Regent regierungsunfähig
geworden ist.
Mit Beendigung der Regentschaft steht der Regierungsnachfolger
den Regierungshandlungen des Regenten ebenso gegenüber wie denen
jedes anderen Regierungsvorgängers, d. h. ebenso wie seinen eigenen.
Der Regent hat die der Staatspersönlichkeit obliegende Tätigkeit aus-
önüben. Der Regierungsnachfolger setzt aber die Tätigkeit derselben
Staatspersönlichkeit sort wie jeder Herrscher das Recht derselben
Staatspersönlichkeit. Wie daher der König an die Regierungshand-
lungen seines Vorgängers gebunden ist, als wenn es seine eigenen
wären, so auch an die des Regenten, der zwar nicht dem Rechte, aber