Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 38 Die Regierungsstellvertretung. 229 
mutung dafür, daß er nur für den gerade vorliegenden, d. h. für 
den eigenen Fall der Verhinderung Vorsorge treffen wolltes). 
In Preußen hat bekanntlich die Einsetzung einer Regierungs- 
stellvertretung schon zu wiederholten Malen stattgefunden. Durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 23. Oktober 18574) wurde dem damaligen 
Prinzen von Preußen die Vertretung des erkrankten Königs von 
ihm zunächst auf drei Monate übertragen, und diese Uebertragung 
auf je weitere drei Monate durch die Allerhöchsten Erlasse vom 
6. Januar, 9. April und 25. Juni 18585) erneuert. Ferner sah sich 
infolge des Attentates König Wilhelm I. genötigt, durch Allerhöchsten 
Erlaß vom 4. Juni 18786) dem damaligen Kronprinzen bis zum 
5. Dezember desselben Jahres seine Vertretung in der oberen Leitung 
der Regierungsgeschäfte zu übertragen. Ein Allerhöchster Erlaß vom 
17. November 1887, der jedoch erst kurz vor dem Tode König 
Wilhelms I. verkündet wurde'), beauftragte den Prinzen Wilhelm in 
allen Fällen, in denen der König bei den laufenden Regierungs- 
geschäften, insbesondere bei der Unterzeichnung von Orders einer 
Vertretung bedürfen würde, damit. Endlich wurde durch Aller- 
höchsten Erlaß vom 21. März 18888) der Kronprinz mit der Bear- 
beitung und Erledigung derjenigen zur königlichen Entscheidung ge- 
langenden Regierungsgeschäfte einschließlich der Vollziehung der er- 
forderlichen Unterschriften betraut, welche der König dem Kronprinzen 
zuweisen wülrde. 
5) Es wurde deshalb nicht bezweifelt, daß mit dem Tode König 
Wilhelms I. die Vertretungsbefugnis des Prinzen Wilhelm erloschen sei. 
) G.-S. 1857, S. 807. 
5) G.-S. 1858, S. 1, 101 und 317. 
6) G.-S. 1878, S. 253. 
1) G.-S. 1888, S. 15. 
6) G.-S. 1888, S. 20.
	        
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