Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

230 Das Verfassungsrecht. 8 39 
Iweiter Hbschnitt. Don den Objekten der Herrschaft. 
Kap. I. Das Staatsgebiet.) 
8 39. Der Umfang des Staatsgehbietes. 
Seit der Auflösung des Reichsverbandes und der Beseitigung der 
älteren landständischen Verfassung im Anfange des 19. Jahrhunderts 
waren die letzten Hindernisse aufgehoben, welche der Vereinigung der 
dem königlichen Hause Hohenzollern untergegebenen Gebiete zu einem 
einheitlichen Staate entgegenstanden. Diese werden seitdem rechtlich 
wie tatsächlich als einheitliches Staatsgebiet betrachtet und in Ver- 
fassung und Verwaltung als solches behandelt. 
Eine Sonderstellung nahm unter den dem Könige von Preußen 
als Sonverän untergebenen Gebieten nur das Fürstentum Neuenburg 
einn). Es war bereits im 18. Jahrhundert von den übrigen Gebieten 
in der Verwaltung vollständig getrennt erhalten, insbesondere den 
obersten Staatsbehörden in Berlin nicht unterstellt worden. Als das 
Fürstentum, welches in dem Pariser Zessionsvertrage vom 15. Februar 
1806 an Frankreich abgetreten war, auf Grund des Art. 23 der 
Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 unter die Herrschaft des Königs 
von Preußen als Glied der schweizer Eidgenossenschaft zurückkehrte, 
blieb nicht nur die Trennung der Verwaltung bestehen, das Fürsten- 
tum erhielt auch schon am 18. Juni 1814 eine besondere Verfassung. 
*) Vgl. Klüber 88 362, 559 ff.; Zöpfl 88 442 ff.; Zachariä 
88 239 ff.; v. Gerber § 22; H. Schulze, Einl. § 48; G. Meyer, 
§ 74; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 16; v. Rönne- 
Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 191 ff.; H. Schulze, Pr. St.-N., Vd. 1, 
S. 138; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 54 ff.; Laband, Staatsrecht 
des Deutschen Reiches, Bd. 1, S. 172 ff.; Seydel, Bayerisches Staats- 
recht, Freiburg i. B. 1885 ff. Bd. 1, S. 629 ff.; Fricker, Vom Staats- 
gebiete, Tübingen 1867; Heilborn, System des Völkerrechtes, Berlin 
1896, S. 5 ff.; Banusi, Die Gebietshoheit in Hirths Ann. 1898, 
S. 641 ff.; Fricker, Gebiet und Gebietshoheit, Tübingen 1901; Rad- 
nitzky, Die rechtliche Natur des Staatsgebiets im Archiv für öffentl. 
Recht, Bd. 20 (1900), S. 313 ff. 
1) Vgl. H. Schulze, Die staatsrechtliche Stellung des Fürsten- 
tums Neuenburg in ihrer geschichtlichen Eutwicklung und gegenwärtigen 
Bedeutung, Jena 1854; H. Schulze, Neuenburg, eine geschichtlich- 
staatsrechtliche Skizze, 3. Aufl., Berlin 1857.
	        
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