Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 39 Der Umfang des Staatsgebietes. 231 
Im Jahre 1848 wurde durch eine Revolution die monarchische Ver- 
fassung des Landes gestürzt. Aber erst durch Staatsvertrag vom 
26. Mai 1857 zwischen Preußen, Oesterreich, Frankreich, Großbritan- 
nien, Rußland und der Schweizs) verzichtete der König von Preußen 
für sich und seine Nachfolger auf das Fürstentum. 
Wenn nun auch zur Zeit des Erlasses der preußischen Ver- 
fassungsurkunde der König von Preußen noch rechtlich Souverän von 
Neuenburg war, so hat man doch nicht daran gezweifelt, daß Neuen- 
burg ein durchaus selbständiger, mit Preußen in keiner anderen Be- 
ziehung als der der Personalunion stehender Staat sei. Mit der 
Bestimmung des Art. 1 der Verfassungsurkunde, daß alle Landesteile 
der Monarchie in ihrem ganzen Umfange das preußische Staatsgebiet 
bilden, können daher nur alle dem Könige von Preußen damals 
untergebenen Gebietsteile mit Ausnahme des Fürstentums Neuenburg 
gemeint sein. Grundsätzlich bestimmt sich also der Umfang des Staats- 
gebietes danach, welche Gebiete am 31. Januar 1850 die preußische 
Monarchie ausmachten. In betreff der polnischen Teile der Provinz 
Posen, welche stets einen integrierenden Bestandteil des Staates 
bildeten, hatte man zwar in dem ursprünglichen Verfassungsentwurfe 
vom 20. Mai 1848 eine Ausscheidung beabsichtigts). Diese Absicht 
ist jedoch nicht verwirklicht worden. 
Dieses ursprüngliche, bei Erlaß der Verfassungsurkunde vorhan- 
dene Staatsgebiet ist nun durch eine Reihe späterer Gesetze mehrfach 
erweitert worden und zwar zu vier verschiedenen Zeiten, in den 
Jahren 1850, 1853, 1866, 1876 und 1891, wobei kleinere Grenz- 
berichtigungen und Gebietsaustausche unerörtert bleiben. 
1. Durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 18494) hatte Preußen 
die beiden Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- 
Sigmaringen erworben. Schon vorher, am 5. Dezember 1848, war 
jedoch die oktroyierte Verfassungsurkunde ergangen, deren erster Artikel 
mit Art. 1 der jetzigen Verfassungsurkunde gleich lautete. Die Ver- 
2) Preuß. Staatsanzeiger von 1857, Nr. 146. 
3) Die Fassung lautete hier: „Alle Landesteile der preußischen Mo- 
narchie in ihrem gegenwärtigen Umfange mit Ausschluß der einer be- 
sonderen nationalen Reorganisation und Verfassung vorbehaltenen Teile 
des Großherzogtums Posen bilden das zum Deutschen Bunde gehörige 
preußische Staatsgebiet.“ Vgll. v. Rönne, Preußische Verfassungs- 
urkunde, 3. Aufl., Berlin 1859, S. 19 ff. 
4) G.-S. 1850, S. 289 ff. 
 
	        
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