§ 41 Geschichtliche Entwicklung. 245
vor. In richtiger Erwägung der staatsrechtlichen Verhältnisse erklärte
schon Friedrich Wilhelm II. bei Erwerb der Länder der zweiten und
dritten polnischen Teilung, in denen weder Rechte des Reiches noch
der Stände den Einheitsstaat hinderten, daß er von diesen neuen
Erwerbungen keinen besonderen Titel annehmen, sondern sie unter
der Benennung „Königreich Preußen“ mit begreifen wolle.
Kap. II. Die einzelnen Staatsangehörigen.
Erster Citel.
Das gemeine Recht der Staatsangehörigen“").
8 41. Geschichtliche Entwicklungt).
Dem ständischen Patrimonialstaate des Mittelalters fehlt das all-
gemeine, unmittelbare Verhältnis zwischen dem Staate und seinen
Angehörigen. Ein solches bestand nur zwischen dem Fürsten und den
größeren Grundbesitzern, die sich seit Ende des Mittelalters als niederer
Adel von dem übrigen Volke ausgesondert hatten. Bei der mangel-
haften Ausbildung der Staatsidee kleidet sich jedoch dieses Verhältnis
in die Form eines besonderen, in jedem einzelnen Falle neu zu be-
gründenden Treueverhältnisses zwischen Fürst und Untertanen durch
das Lehnswesen. Der Adlige besaß seinen Grund und Boden als
*) Vgl. Klüber 88 257 ff., 467; Zachariä 88 85 ff.; Zöpfl
§8 281 ff.; v. Gerber 88 15 ff.; G. Meyer S§ 75 ff.; H. Schulze,
Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 344; v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R.,
Bd. 1, S. 597 ff., Bd. 2, S. 1 ff.; H. Schulze, Pr. St.--R., Bd. 1,
S. 342 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 67 f.; Laband, Staats-
recht des Deutschen Reiches, Bd. 1, S. 122 ff.; Landgraff, In-
digenat und Staatsbürgerrecht in den Preuß. Jahrb., Bd. 23,
S. 223 ff.; Landgraff, Ausführungen zu dem Reichs= und Staats-
angehörigkeitsgesetz in Hirths Ann., BPBd. 3, S. 625 ff.; Seydel
a. a. O. 1876, S. 135 ff., 1883, S. 677 ff., und Bayerisches Staats-
recht, Bd. 1, S. 519; Isay, Die Staatsangehörigkeit der juristischen
Personen (laus Zorn und Stier-Somlo, Abhandlungen, Bd. 3,
Heft 2), Tübingen.
1) Vgl. J. J. Moser, Die Landeshoheit in Ansehung der Unter-
thanen, Personen oder Vermögens, Frankfurt und Leipzig 1773;
J. J. Moser, Von der teutschen Unterthanen Rechten und Pflichten,
Frankfurt und Leipzig 1774; Häberlin, Teutsches Staatsrecht, 2. Aufl.,
Verlin 1797, Bd. 2, S. 30.