248 Das Verfassungsrecht. 8 41
wohnte, unter der Botmäßigkeit eines Patrimonialherren und ebenso-
wenig die bürgerlichen Beamten unter der des Magistrats belassen.
Die Beamten werden daher, auch sofern sie Nichtadlige sind, von
der Ortsobrigkeit eximiert und unmittelbar dem Landesherren und
seinen Behörden unterstellt. Gleich dem Adel tritt das Beamtentum
in ein besonderes Treueverhältnis zum Landesherren, so daß eigentlich
gar kein Zweifel darüber obwalten konnte, ob der Beamte als solcher
Untertan des Staates sei, dem er diene.
Diese für die Staatsangehörigkeit geltenden Negeln waren nun
vielfach unbestimmt und konnten zu mannigfachen Zweifeln Anlaß
geben, besonders da in einzelnen Fällen schon der bloße Wohnsitz die
Staatsangehörigkeit begründete. Nach vollständiger Ausbildung der
Landeshoheit neigte man daher dazu, das persönliche Verhältnis
zwischen Staat und Untertanen völlig unbeachtet zu lassen und die
Herrschaft über die Personen nur als Ausfluß der Gebietshoheit zu
betrachtens). Das preußische Recht hat jedoch diesen Territorialitäts=
standpunkt nie eingenommen. Für dieses sind vielmehr die oben
entwickelten, aus der Fortbildung der ständischen Rechtsordnung sich
ergebenden Grundsätze als maßgebend anzusehen, trotzdem sie bei dem
Uebergange in eine neue Rechts= und Gesellschaftsordnung vielfach
unzureichend erscheinen mußten.
Dennoch genügten diese Regeln noch für die Verhältnisse des
Patrimonialstaates wie für die des absoluten Beamtenstaates im
18. Jahrhundert, da im allgemeinen die Staatsangehörigkeit nicht die
rechtliche Voraussetzung öffentlicher Rechte und Pflichten bildete. Für
die Frage, wer die Staatslasten zu tragen habe, war die Staats-
angehörigkeit nicht entscheidend. Vielmehr lag die Stenerpflicht allen
Einwohnern des Staates, die Wehrpflicht gewissen Klassen ob, ohne
daß diese Lasten auf die Staatsangehörigen beschränkt gewesen wären.
Andererseits genügte auch die bloße Staatsangehörigkeit nicht zur
Ausübung politischer Rechte, hierfür waren noch andere Voraus-
setzungen erforderlich. Die Kreis= und Landstandschaft war, soweit es
sich um das flache Land handelte, kein allgemeines Recht aller auf
dem Lande wohnenden Staatsangehörigen, sondern nur der mit Ritter-
3) In diesem Sinne sagt J. J. Moser, Von der teutschen
Unterthauen Rechten und Pflichten, S. 2: „Ordentlicher Weise seynd
Alle, so sich in eines Neichsstandes oder anderen Reichs-Unmittelbaren
Gebiet anfhalten, auch desselbigen Unterthanen.“