Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

248 Das Verfassungsrecht. 8 41 
wohnte, unter der Botmäßigkeit eines Patrimonialherren und ebenso- 
wenig die bürgerlichen Beamten unter der des Magistrats belassen. 
Die Beamten werden daher, auch sofern sie Nichtadlige sind, von 
der Ortsobrigkeit eximiert und unmittelbar dem Landesherren und 
seinen Behörden unterstellt. Gleich dem Adel tritt das Beamtentum 
in ein besonderes Treueverhältnis zum Landesherren, so daß eigentlich 
gar kein Zweifel darüber obwalten konnte, ob der Beamte als solcher 
Untertan des Staates sei, dem er diene. 
Diese für die Staatsangehörigkeit geltenden Negeln waren nun 
vielfach unbestimmt und konnten zu mannigfachen Zweifeln Anlaß 
geben, besonders da in einzelnen Fällen schon der bloße Wohnsitz die 
Staatsangehörigkeit begründete. Nach vollständiger Ausbildung der 
Landeshoheit neigte man daher dazu, das persönliche Verhältnis 
zwischen Staat und Untertanen völlig unbeachtet zu lassen und die 
Herrschaft über die Personen nur als Ausfluß der Gebietshoheit zu 
betrachtens). Das preußische Recht hat jedoch diesen Territorialitäts= 
standpunkt nie eingenommen. Für dieses sind vielmehr die oben 
entwickelten, aus der Fortbildung der ständischen Rechtsordnung sich 
ergebenden Grundsätze als maßgebend anzusehen, trotzdem sie bei dem 
Uebergange in eine neue Rechts= und Gesellschaftsordnung vielfach 
unzureichend erscheinen mußten. 
Dennoch genügten diese Regeln noch für die Verhältnisse des 
Patrimonialstaates wie für die des absoluten Beamtenstaates im 
18. Jahrhundert, da im allgemeinen die Staatsangehörigkeit nicht die 
rechtliche Voraussetzung öffentlicher Rechte und Pflichten bildete. Für 
die Frage, wer die Staatslasten zu tragen habe, war die Staats- 
angehörigkeit nicht entscheidend. Vielmehr lag die Stenerpflicht allen 
Einwohnern des Staates, die Wehrpflicht gewissen Klassen ob, ohne 
daß diese Lasten auf die Staatsangehörigen beschränkt gewesen wären. 
Andererseits genügte auch die bloße Staatsangehörigkeit nicht zur 
Ausübung politischer Rechte, hierfür waren noch andere Voraus- 
setzungen erforderlich. Die Kreis= und Landstandschaft war, soweit es 
sich um das flache Land handelte, kein allgemeines Recht aller auf 
dem Lande wohnenden Staatsangehörigen, sondern nur der mit Ritter- 
3) In diesem Sinne sagt J. J. Moser, Von der teutschen 
Unterthauen Rechten und Pflichten, S. 2: „Ordentlicher Weise seynd 
Alle, so sich in eines Neichsstandes oder anderen Reichs-Unmittelbaren 
Gebiet anfhalten, auch desselbigen Unterthanen.“
	        
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