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gütern angesessenen Adligen. In den Städten stand die Ausübung
der politischen Gemeinderechte, soweit von solchen überhaupt die Rede
sein kann, nicht den bloßen Schutzverwandten, deren Untertanenver—
hältnis allein durch den Wohnsitz begründet wurde, sondern lediglich
den Bürgern zu. Da es zum Erwerbe des Bürgerrechtes einer be-
sonderen Aufnahme durch den Magistrat bedurfte, so konnte die Be-
rechtigung im einzelnen nicht zweifelhaft erscheinen. Die ständischen
Rechte der Stadt wurden fernerhin von dem Magistrate ausgeübt,
der nur aus Bürgern bestand. Die Bauern endlich waren im all-
meinen von den politischen Rechten ausgeschlossen. Soweit bei der
ländlichen Gemeindeverwaltung eine Tätigkeit der Gemeindeangehörigen
stattfand, kamen nur die angesessenen Wirte in Betracht. Für die
Frage, wer die Staatslasten zu tragen habe, und wem politische Rechte
zustanden, war also die Staatsangehörigkeit bedeutungslos. Sie war
demnach überhaupt staatsrechtlich ziemlich gleichgültig. Nur im völker-
rechtlichen Verkehre konnten Zweifel entstehen, wer als Angehöriger
des Staates anzusehen sei. Bei dem im Vergleiche zur Gegenwart
äußerst geringfügigen Verkehre mit dem Auslande war aber auch hier
die Frage von keiner besonderen Bedeutung.
Es erscheint daher begreiflich, daß das A. L.-R. nirgends Be-
stimmungen darüber trifft, wer als Staatsangehöriger zu betrachten
sei. Da das Gesetzbuch vielfach nur von den Pflichten und Rechten
der Einwohner spricht, so konnte man sogar zu der Annahme gelangen,
daß nur der Wohnsitz die Staatsangehörigkeit begründe und aufhebe.
Nach obigen Ausführungen war jedoch der Wohnsitz nur in zwei Fällen
für die Staatsangehörigkeit entscheidend, einmal bei den nicht grund-
besitzenden Angehörigen der im Lande angesessenen Adelsfamilien und
ferner bei den städtischen Schutzverwandten. Aus 88 127 ff. II, 17
A. L.-R. ergibt sich auch mittelbar, daß das Gesetzbuch keineswegs
die bloße Einwohnerschaft zum Kennzeichen der Staatsangehörigkeit
macht, sondern die oben entwickelte, aus der ständischen Rechtsordnung
sich natürlich ergebende Auffassung befolgt. Es wird hier den Unter-
tanen des Staates die Auswanderungsfreiheit ohne dessen Vorwissen
entzogen. Nach 8 131 a. a. O. können jedoch Fremde, die sich zwar
im Inlande aufgehalten, aber darin weder ein Amt übernommen noch
Grundstücke angekauft noch bürgerliche Gewerbe getrieben haben, das
Land jederzeit wieder verlassen. Sie sind eben unter diesen Voraus-
setzungen noch nicht in einen der bestehenden Stände eingetreten. Nur