8 41 Geschichtliche Entwicklung. 251
der Jahre 1811—1841 abgeschlossenen Verträgen erkannten die ver-
tragschließenden Teile als ihre Untertanen diejenigen Personen an,
welche ihnen angehörten: 1. durch Abstammung, und zwar cheliche
von einem inländischen Vater, uneheliche von einer inländischen
Mutter; 2. durch innerhalb des Staatsgebietes von heimatlosen Eltern
erfolgte Geburt; 3. durch ausdrückliche Aufnahme; 4. ohne die ge-
dachten Voraussetzungen durch Verheiratung unter Begründung einer
eigenen Wirtschaft im Inlande nach Aufgabe der bisherigen Staats-
angehörigkeit oder bei vollständiger Heimatlosigkeit; 5. durch bloßen
zehnjährigen Aufenthalt, sofern es sich nicht um Handlungsdiener,
Gesellen, Schüler, Studenten und dergleichen handelte. Bei Wider-
sprüchen der verschiedenen Erwerbsarten der Staatsangehörigkeit unter
verschiedenen Staaten sollten Verheiratung und zehnjähriger Aufenthalt
der bloßen Geburt im Inlande, die ausdrückliche Aufnahme der Ver-
heiratung und dem zehnjährigen Aufenthalte, der zehnjährige Aufent-
halt der Verheiratung vorgehenb). Gegenüber dem Auslande war eine
Regelung nur in Beziehung auf Rußland erfolgt, indem nach der
Kabinettsorder vom 1. November 1841 durch den zehn Jahre ohne
Besitz eines Heimatsscheines fortgesetzten Aufenthalt einer Person in
dem einen Staate jede Verpflichtung des anderen zur Wiederaufnahme
aufhören solltea).
Im allgemeinen gingen diese Verträge davon aus, daß die
Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz begründet werde. Denn der
zehnjährige Aufenthalt ist im Anschlusse an eine vereinzelte Bestimmung
des römischen Rechtes) augenscheinlich als vermutliche Begründung
des Wohnsitzes aufzufassen, und ebenso ist die Abstammung ein Grund
für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, weil die Kinder den Wohn-
sitz des Vaters bzw. der Mutter teilen. Wenn daneben für Aus-
länder, die ein Rittergut im Inlande erwerben wollten, eine nur nach
Leistung des Huldigungseides zu erteilende Spezialkonzession des
Ministers des Innern erfordert wurdes), so hing dies zusammen mit
5) Vgll. v. Rohrscheidt, Preußens Staatsverträge, Berlin 1852,
S. 75 ff.
6) A. a. O. S. 81.
7) L. 2 C. de incol. 10, 39.
8) Kabinettsorder vom 28. März 1809 — Rabes Samml., Bd. 10,
S. 77 —, Reskr. des Min. des Innern vom 14. März 1837 —
v. Kamptz, Ann. Bd. 21, S. 21.