Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 41 Geschichtliche Entwicklung. 251 
der Jahre 1811—1841 abgeschlossenen Verträgen erkannten die ver- 
tragschließenden Teile als ihre Untertanen diejenigen Personen an, 
welche ihnen angehörten: 1. durch Abstammung, und zwar cheliche 
von einem inländischen Vater, uneheliche von einer inländischen 
Mutter; 2. durch innerhalb des Staatsgebietes von heimatlosen Eltern 
erfolgte Geburt; 3. durch ausdrückliche Aufnahme; 4. ohne die ge- 
dachten Voraussetzungen durch Verheiratung unter Begründung einer 
eigenen Wirtschaft im Inlande nach Aufgabe der bisherigen Staats- 
angehörigkeit oder bei vollständiger Heimatlosigkeit; 5. durch bloßen 
zehnjährigen Aufenthalt, sofern es sich nicht um Handlungsdiener, 
Gesellen, Schüler, Studenten und dergleichen handelte. Bei Wider- 
sprüchen der verschiedenen Erwerbsarten der Staatsangehörigkeit unter 
verschiedenen Staaten sollten Verheiratung und zehnjähriger Aufenthalt 
der bloßen Geburt im Inlande, die ausdrückliche Aufnahme der Ver- 
heiratung und dem zehnjährigen Aufenthalte, der zehnjährige Aufent- 
halt der Verheiratung vorgehenb). Gegenüber dem Auslande war eine 
Regelung nur in Beziehung auf Rußland erfolgt, indem nach der 
Kabinettsorder vom 1. November 1841 durch den zehn Jahre ohne 
Besitz eines Heimatsscheines fortgesetzten Aufenthalt einer Person in 
dem einen Staate jede Verpflichtung des anderen zur Wiederaufnahme 
aufhören solltea). 
Im allgemeinen gingen diese Verträge davon aus, daß die 
Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz begründet werde. Denn der 
zehnjährige Aufenthalt ist im Anschlusse an eine vereinzelte Bestimmung 
des römischen Rechtes) augenscheinlich als vermutliche Begründung 
des Wohnsitzes aufzufassen, und ebenso ist die Abstammung ein Grund 
für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, weil die Kinder den Wohn- 
sitz des Vaters bzw. der Mutter teilen. Wenn daneben für Aus- 
länder, die ein Rittergut im Inlande erwerben wollten, eine nur nach 
Leistung des Huldigungseides zu erteilende Spezialkonzession des 
Ministers des Innern erfordert wurdes), so hing dies zusammen mit 
  
5) Vgll. v. Rohrscheidt, Preußens Staatsverträge, Berlin 1852, 
S. 75 ff. 
6) A. a. O. S. 81. 
7) L. 2 C. de incol. 10, 39. 
8) Kabinettsorder vom 28. März 1809 — Rabes Samml., Bd. 10, 
S. 77 —, Reskr. des Min. des Innern vom 14. März 1837 — 
v. Kamptz, Ann. Bd. 21, S. 21.
	        
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