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ber 1842 nicht in den neuen Erwerbungen in Kraft treten lassen,
da man es vorher einer Durchsicht zu unterziehen beabsichtigte. In
der Sitzungsperiode 1868/69 wurde auch dem Landtage ein Entwurf
vorgelegt. Er scheiterte jedoch daran, daß das Abgeordnetenhaus in
dem Entwurfe das Wort „Untertan“ überall in „Preuße“ verwandelte,
das Herrenhaus aber diese Veränderung nicht annahm.
Eine Wiedervorlegung des Entwurfes hat nicht stattgefunden, da
inzwischen das Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit zustande kami«).
Dieses Gesetz gilt gegenwärtig im ganzen Reiche. Eine Novelle, welche
die nur auf die süddeutschen Staaten bezüglichen und auf deren be—
sonderer Stellung zum Norddeutschen Bunde beruhenden Bestimmungen
beseitigte, erging am 22. April 1871½), eine weitere Novelle über
die Naturalisation von Reichsbeamten, die Ausländer sind, am
20. Dezember 187516). Endlich ergeben sich noch einzelne Abände-
rungen des Gesetzes aus der neueren Kolonialgesetzgebung.
8§ 42. Charakter der Staatsangehörigkeit.
Der Staat hat eine dingliche und eine persönliche Grundlage.
Beide sind gleichberechtigte Faktoren des Staatswesens. Die Herr-
schaft des Staates über seine Angehörigen ist nicht eine Folge davon,
daß sie in dem Staatsgebiete wohnen. Hieraus ergibt sich, daß
die Staatsangehörigkeit sich nicht durch den Aufenthalt in dem Staats-
gebiete bestimmt. Es besteht vielmehr ein besonderes persönliches Ver-
hältnis zwischen dem Staate und seinen Angehörigen. Der Staat
beruht auf ihrer dauernden Hingabe.
Sie haben daher ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt Verpflich-
tungen gegen den Staat. Auch der im Auslande sich aufhaltende An-
gehörige hat dem Staate die Wehrpflicht zu leisten und sich zu diesem
Zwecke in das Inland zu begeben. Einem Befehle seiner Staats-
gewalt zur Rückkehr in das Inland hat er zu folgen. Auch im Aus-
lande binden den Inländer die Strafgesetze seiner Heimat, und die
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14) B. G.-Bl. 1870, S. 355. Vgl. dazu Sten. Ver. des Reichs-
tages 1870 Aktenstücke N. 11, 37, 45, 47, 48, Verh. S. 81 ff., 251 ff.,
1076 ff.
15) R.-G.-Bl. 1871, S. 87.
16) RN.-G.-Bl. 1875, S. 324.