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88 2 5 des gedachten Gesetzes bei unselbständigen, einer familien-
rechtlichen Gewalt unterworfenen Personen Mangel der Genehmigung
des Gewalthabers, polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter
Personen, sowie Mangel hinreichender Kräfte zur Beschaffung des
notdürftigen Lebensunterhaltes. Das Vorhandensein dieser Gründe
schließt zwar den Anspruch auf Aufnahme aus, dagegen ist das
Nichtvorhandensein keine notwendige Voraussetzung der Aufnahme. Es
bleibt also jedem Staate unbenommen, trotzdem die Aufnahme zu
gewähren.
Die Erteilung der Aufnahmenurkunde geschieht kostenfrei (8 214,
Abs. 1).
2. Die Aufnahme früherer Reichsangehörigen erfolgt, wenn sie
ihre Reichs-- und Staatsangehörigkeit durch längeren Aufenthalt in
der Fremde verloren haben. Zu unterscheiden sind nach § 21, Abs. 4
und 5 des Gesetzes zwei Fälle. Deutsche, welche ihre Staatsangehörig-
keit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und
demnächst in das Reichsgebiet zurückkehren, erwerben die Staats-
angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich nieder-
gelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus-
gefertigte Aufnahmeurkunde, welche auf Nachsuchen ihnen erteilt werden
mußt!). Außerdem kann Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit
durch zehnjährigen Aufenthall im Auslande verloren und keine andere
Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit in dem
früheren Heimatsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie
sich dort niederlassen (8 21).
Nicht für alle früheren Reichsangehörigen ist diese erleichterte
Art der Wiedergewinnung der Reichs= und Staatsangehörigkeit gesetz-
lich anerkannt, sondern nur für diejenigen, welche durch den zehn-
jährigen Aufenthalt in der Fremde ihre Staatsangehörigkeit verloren.
Nun kann aber, wie später zu erörtern sein wird, für Deutsche,
!1) Das O. V.-G. in der Entsch. vom 3. Februar 1894, Bd. 26,
S. 376 will einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme dann nicht aner-
kennen, wenn der Betreffende inzwischen Angehöriger eines fremden
Staates geworden ist. Das erscheint als eine geseßlich nicht begründete
Beschränkung. Da § 21 Abs. 4 die Beschränkung ausdrübklich aufsstellt.
dagegen § 21 Abs. 5 nicht, liegt kein Grund vor, sie in Abs. ö hinein-
zutragen. Das Gesetz hat eben für die beiden Fälle etwas Ver-
schiedeues bestimmt.