8 44 Erwerb der Reichs= und Staatsangehörigkeit. 271
welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang
ununterbrochen aufhalten und in ihm zugleich die Staatsange-
hörigkeit erwerben, durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf
eine fünfjährige vermindert werden. Besteht nun die erleichterte Auf-
nahme auch bei einem Verluste durch fünfjährige Frist? Unmöglich
ist dies in dem zweiten Falle, da hier die Verleihung ohne Nieder-
lassung nur erfolgen kann, wenn der wieder Aufzunehmende inzwischen
keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, der Verlust durch die
fünfjährige Frist aber nur bei gleichzeitigem Erwerbe einer anderen
Staatsangehörigkeit eintritt. Dagegen ist in dem ersten Falle die
Wiederverleihung nicht bedingt durch den Nichterwerb einer anderen
Staatsangehörigkeit, sondern nur durch die Niederlassung im Inlande.
Geht die Staatsangehörigkeit nicht durch zehnjährigen, sondern schon
durch fünfjährigen Aufenthalt im Auslande verloren, so sind hier die-
selben Gründe für die erleichterte Wiedergewinnung der inländischen
Staatsangehörigkeit, nur noch in verstärktem Maße, vorhanden. Es
ist daher anzunehmen, daß auch bei Verlust durch fünfjährige Ab-
wesenheit die Aufnahme stattfindett?).
Der ehemalige Deutsche wird durch seine Rückkehr, auch wenn
er inzwischen keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht
von selbst wieder Reichsangehöriger. Es bedarf vielmehr einer aus-
drücklichen Aufnahme, und er bleibt Ausländer, bis diese erfolgt istis).
Soweit ein Recht auf die Aufnahme besteht, d. h. wenn der ehemalige
Deutsche in das Inland zurückkehrt, gilt von ihr alles, was von der
Aufnahme reichsangehöriger, aber nicht staatsangehöriger Personen
gesagt ist. Insbesondere findet gegen den ablehnenden Bescheid des
Regierungspräsidenten bzw. des Berliner Polizeipräsidenten innerhalb
zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt!“).
128) Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt das O. V.-G. ein in der
Entsch. vom 13. Oktober 1886, Bd. 14, S. 388. Soll der ehemalige
Deutsche wirklich noch weitere fünf Jahre im Ausland absitzen müssen.
um wieder Deutscher werden zu können?
13) Entsch. des Bundesamtes für das Heimatwesen bei Reger,
Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Nördlingen
1881 ff., Bd. 7, S. 281. Die Möglichkeit der Niederlassung darf ihm
andererseits durch Ausweisung nicht entzogen werden, wenn nicht die
Voraussetzungen der §§8 2—5 des Freizügigkeitsgesetzes vorliegen. Vgl.
Entsch. des O. V.-G. vom 22. Mai 1890, Bd. 30, S. 399.
14) Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 8 155.