Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 44 Erwerb der Reichs= und Staatsangehörigkeit. 271 
welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang 
ununterbrochen aufhalten und in ihm zugleich die Staatsange- 
hörigkeit erwerben, durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf 
eine fünfjährige vermindert werden. Besteht nun die erleichterte Auf- 
nahme auch bei einem Verluste durch fünfjährige Frist? Unmöglich 
ist dies in dem zweiten Falle, da hier die Verleihung ohne Nieder- 
lassung nur erfolgen kann, wenn der wieder Aufzunehmende inzwischen 
keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, der Verlust durch die 
fünfjährige Frist aber nur bei gleichzeitigem Erwerbe einer anderen 
Staatsangehörigkeit eintritt. Dagegen ist in dem ersten Falle die 
Wiederverleihung nicht bedingt durch den Nichterwerb einer anderen 
Staatsangehörigkeit, sondern nur durch die Niederlassung im Inlande. 
Geht die Staatsangehörigkeit nicht durch zehnjährigen, sondern schon 
durch fünfjährigen Aufenthalt im Auslande verloren, so sind hier die- 
selben Gründe für die erleichterte Wiedergewinnung der inländischen 
Staatsangehörigkeit, nur noch in verstärktem Maße, vorhanden. Es 
ist daher anzunehmen, daß auch bei Verlust durch fünfjährige Ab- 
wesenheit die Aufnahme stattfindett?). 
Der ehemalige Deutsche wird durch seine Rückkehr, auch wenn 
er inzwischen keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, nicht 
von selbst wieder Reichsangehöriger. Es bedarf vielmehr einer aus- 
drücklichen Aufnahme, und er bleibt Ausländer, bis diese erfolgt istis). 
Soweit ein Recht auf die Aufnahme besteht, d. h. wenn der ehemalige 
Deutsche in das Inland zurückkehrt, gilt von ihr alles, was von der 
Aufnahme reichsangehöriger, aber nicht staatsangehöriger Personen 
gesagt ist. Insbesondere findet gegen den ablehnenden Bescheid des 
Regierungspräsidenten bzw. des Berliner Polizeipräsidenten innerhalb 
zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt!“). 
128) Den entgegengesetzten Standpunkt nimmt das O. V.-G. ein in der 
Entsch. vom 13. Oktober 1886, Bd. 14, S. 388. Soll der ehemalige 
Deutsche wirklich noch weitere fünf Jahre im Ausland absitzen müssen. 
um wieder Deutscher werden zu können? 
13) Entsch. des Bundesamtes für das Heimatwesen bei Reger, 
Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Nördlingen 
1881 ff., Bd. 7, S. 281. Die Möglichkeit der Niederlassung darf ihm 
andererseits durch Ausweisung nicht entzogen werden, wenn nicht die 
Voraussetzungen der §§8 2—5 des Freizügigkeitsgesetzes vorliegen. Vgl. 
Entsch. des O. V.-G. vom 22. Mai 1890, Bd. 30, S. 399. 
14) Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 8 155.
	        
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