Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

276 Das Verfassungsrecht. 8 46 
für diejenigen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Inlande haben. 
Die Verleihung erfolgt nicht stillschweigend durch Erteilung der Be— 
stallung, sondern es bedarf einer besonderen Naturalisation. Diese 
darf allerdings von keinem deutschen Staate verweigert werden, es 
besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Verleihung. In Preußen ist 
jedoch abweichend von den sonstigen Fällen, in denen ein Recht 
auf die Verleihung vorliegt, für den Berechtigten nicht das Ver- 
waltungsstreitverfahren eröffnet, sondern es bleibt ihm nur der ge- 
wöhnliche Beschwerdeweg. Ein Recht auf diese Naturalisation haben 
endlich nur diejenigen Beamten, die ein Diensteinkommen aus der 
Reichskasse beziehen. Die, bei denen dies nicht der Fall ist, und 
die im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, genießen bezüglich 
des Erwerbes der Staatsangehörigkeit keine Sonderstellung vor anderen 
Ausländern. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern dabei 
nicht eine Ausnahme gemacht wird, auch auf die Ehefrau und die 
minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenom- 
menen oder Naluralisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht, mit Aus- 
nahme der Töchter, die verheiratet sind oder gewesen sind (8 11). 
§ 40. Verlust der Rrichs= und Staatsangehörigkeit. 
Die Gründe, aus denen die Reichs= und Staatsangehörigkeit 
verloren geht, entsprechen im allgemeinen den Erwerbsgründen. Der 
Verlust vollzieht sich daher entweder von Rechts wegen durch familien- 
rechtliche Verhältnisse oder durch einen Akt der Staatsgewalt. Dazu 
kommt der Verlust durch längere Abwesenheit, für den es unter den 
Erwerbsgründen an einer Analogie fehlt. 
I. Aus familienrechtlichen Gründen geht die Staatsangehörigkeit 
verloren durch Legitimation und Heirat. 
1. Durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte 
Legitimation geht für uneheliche Kinder die bisherige Staatsangehörig- 
keit verloren, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als 
die Mutter (§ 13, Nr. 4). Indem das Inland alle Kinder von In- 
ländern als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, erkennt es 
das gleiche Recht für andere Staaten an. Da die Legitimation die 
Kinder zu ehelichen macht, folgen sie der Staatsangehörigkeit ihres 
Vaters. Sie verlieren also ihre bisherige, von der Mutter durch die
	        
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