276 Das Verfassungsrecht. 8 46
für diejenigen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Inlande haben.
Die Verleihung erfolgt nicht stillschweigend durch Erteilung der Be—
stallung, sondern es bedarf einer besonderen Naturalisation. Diese
darf allerdings von keinem deutschen Staate verweigert werden, es
besteht ein rechtlicher Anspruch auf die Verleihung. In Preußen ist
jedoch abweichend von den sonstigen Fällen, in denen ein Recht
auf die Verleihung vorliegt, für den Berechtigten nicht das Ver-
waltungsstreitverfahren eröffnet, sondern es bleibt ihm nur der ge-
wöhnliche Beschwerdeweg. Ein Recht auf diese Naturalisation haben
endlich nur diejenigen Beamten, die ein Diensteinkommen aus der
Reichskasse beziehen. Die, bei denen dies nicht der Fall ist, und
die im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, genießen bezüglich
des Erwerbes der Staatsangehörigkeit keine Sonderstellung vor anderen
Ausländern.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, sofern dabei
nicht eine Ausnahme gemacht wird, auch auf die Ehefrau und die
minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenom-
menen oder Naluralisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht, mit Aus-
nahme der Töchter, die verheiratet sind oder gewesen sind (8 11).
§ 40. Verlust der Rrichs= und Staatsangehörigkeit.
Die Gründe, aus denen die Reichs= und Staatsangehörigkeit
verloren geht, entsprechen im allgemeinen den Erwerbsgründen. Der
Verlust vollzieht sich daher entweder von Rechts wegen durch familien-
rechtliche Verhältnisse oder durch einen Akt der Staatsgewalt. Dazu
kommt der Verlust durch längere Abwesenheit, für den es unter den
Erwerbsgründen an einer Analogie fehlt.
I. Aus familienrechtlichen Gründen geht die Staatsangehörigkeit
verloren durch Legitimation und Heirat.
1. Durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte
Legitimation geht für uneheliche Kinder die bisherige Staatsangehörig-
keit verloren, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als
die Mutter (§ 13, Nr. 4). Indem das Inland alle Kinder von In-
ländern als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, erkennt es
das gleiche Recht für andere Staaten an. Da die Legitimation die
Kinder zu ehelichen macht, folgen sie der Staatsangehörigkeit ihres
Vaters. Sie verlieren also ihre bisherige, von der Mutter durch die