Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 45 Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit. 277 
außereheliche Geburt erworbene Staatsangehörigkeit, falls sie von 
der des Vaters verschieden ist. 
2. Die Verheiratung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines 
anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer bewirkt den Verlust 
ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 13, Nr. 5). Auch dies ist 
nur die Rückanwendung des im deutschen Rechte zur Geltung ge- 
langten Grundsatzes, daß die Frau durch die Verheiratung die Staats- 
angehörigkeit ihres Ehemannes erwirbt. 
II. Die Entziehung durch einseitigen Staatsakt erfolgt entweder 
auf Antrag oder ohne eine Willenserklärung des Betreffenden. 
1. Die Entziehung der Staatsangehörigkeit auf Antrag ist die 
Entlassung. Sie entspricht ihrem Wesen nach in jeder Beziehung 
der Verleihung. Sie hat denselben rechtlichen Charakter wie jene, 
ist also kein Vertrag, da ein solcher zwischen dem Staate und seinen 
Angehörigen auf dem Boden des öffentlichen Rechts unmöglich ist, 
sondern ein einseitiger Akt der Staatsgewalt, der allerdings nur 
auf Antrag vorgenommen werden kann. Ist die Entlassung ohne 
diesen Antrag erfolgt, so ist sie gleichwohl vollwirksam und kann 
nicht rückgängig gemacht werden. Vielmehr würde die Staatsange- 
hörigkeit nur durch eine neue Verleihung wieder erworben werden 
können. Die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt oder Vor- 
mundschaft stehenden Person kann von dem gesetzlichen Vertreter nur 
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Diese 
ist jedoch nicht erforderlich, wenn Vater oder Mutter die Entlassung 
gleichzeitig für sich beantragen (8 14a). 
Die Entlassung vollzieht sich nach Analogie der Verleihung durch 
eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatsstaates, in 
Preußen dem Regierungspräsidenten, bzw. dem Berliner Polizei- 
präsidenten ausgefertigte Entlassungsurkunde (8 14). Diese bewirkt 
mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staats- 
angehörigkeit (§ 18, Abs. 1). Die Entlassung erstreckt sich auch, in- 
sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die 
Ehefrau und die noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt 
zusteht, mit Ausnahme der verheirateten oder verheiratet gewesenen 
Töchter und Kinder unter elterlicher Gewalt der Mutter, wenn diese 
zu dem Antrage die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be- 
darf (8 19).
	        
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