280 Das Verfassungsrecht. 8 46
c) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr
sowie den zur Reserve der Flolte und zur Seewehr gehörigen und
nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven
Dienste einberufen worden sind.
Weitere Beschränkungen der Cntlassung sind im militärischen
Interesse ausgesprochen worden durch das Reichsmilitärgesetz vom
2. Mai 18744), §5 60, und das Reichsgesetz vom 6. Mai 1880, Art. I,
8 3, Nr. 85). Hiernach ist die Enllassung auch ausgeschlossen für
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Auf-
gebots, ausgehobene, aber vorläufig in die Heimat beurlaubte Re-
kruten und Freiwillige, die zur Verfügung der Ersatzbehörden ent-
lassenen und die zur Verfügung der Truppenteile beurlaubten
Mannschaften sowie solche, die nach zweijähriger Dienstzeit entlassen
sind, für das dritte Jahr, wenn sie die Genehmigung der Militär-
behörde zur Auswanderung nicht erlangt haben. Reservisten, Land-
und Scewehrleute ersten Aufgebols bedürsen gleichfalls der Genehmi-
gung, dice ihnen aber nicht versagt werden darf. Offiziere und
Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots müssen vorher ihre
Verabschiedung herbeigeführt haben.
Aus anderen als den genannten Gründen darf in Friedenszeiten
die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer An-
ordnung vorbehalten (§ 17). Es darf also weder ein Einzelstaat
die Entlassung gewähren, wenn einer der reichsgesetzlichen Aus-
schließungsgründe vorliegt, noch sie aus anderen als den reichsrecht-
lichen Gründen versagen,a).
Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob einem Ent-
lassungsantrage stattgegeben werden muß oder nicht, ist allein der
Zeitpunlt des Einganges des Gesuches bei der zuständigen Behörde.
Es rechtfertigt sich dies daraus, daß aus der Verzögerung einer
Entscheidung, die zu treffen die Behörde verpflichtet ist, niemandem
Rechtsnachteile erwachsen dürsen!). Nur dann, wenn das Gesuch bei
4) R.-G.-Bl. 1874, S. 61.
5) R.-G.-Bl. 1880, S. 104, ergänzt durch Ges. v. 3. August 1893.
6) Insbesondere nicht wegen rückständiger Steuern Entsch. des
O. V. (G. vom 14. September 1887, VBd. 15, S. 405, Arrest auf die
Entlassungs urkunde ist dagegen zulässig.
7) M.--N. vom 31. Mai 1883, M.-Bl. b. inn. Verw. 1883, S. 140.