Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

280 Das Verfassungsrecht. 8 46 
c) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr 
sowie den zur Reserve der Flolte und zur Seewehr gehörigen und 
nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven 
Dienste einberufen worden sind. 
Weitere Beschränkungen der Cntlassung sind im militärischen 
Interesse ausgesprochen worden durch das Reichsmilitärgesetz vom 
2. Mai 18744), §5 60, und das Reichsgesetz vom 6. Mai 1880, Art. I, 
8 3, Nr. 85). Hiernach ist die Enllassung auch ausgeschlossen für 
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Auf- 
gebots, ausgehobene, aber vorläufig in die Heimat beurlaubte Re- 
kruten und Freiwillige, die zur Verfügung der Ersatzbehörden ent- 
lassenen und die zur Verfügung der Truppenteile beurlaubten 
Mannschaften sowie solche, die nach zweijähriger Dienstzeit entlassen 
sind, für das dritte Jahr, wenn sie die Genehmigung der Militär- 
behörde zur Auswanderung nicht erlangt haben. Reservisten, Land- 
und Scewehrleute ersten Aufgebols bedürsen gleichfalls der Genehmi- 
gung, dice ihnen aber nicht versagt werden darf. Offiziere und 
Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots müssen vorher ihre 
Verabschiedung herbeigeführt haben. 
Aus anderen als den genannten Gründen darf in Friedenszeiten 
die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer An- 
ordnung vorbehalten (§ 17). Es darf also weder ein Einzelstaat 
die Entlassung gewähren, wenn einer der reichsgesetzlichen Aus- 
schließungsgründe vorliegt, noch sie aus anderen als den reichsrecht- 
lichen Gründen versagen,a). 
Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob einem Ent- 
lassungsantrage stattgegeben werden muß oder nicht, ist allein der 
Zeitpunlt des Einganges des Gesuches bei der zuständigen Behörde. 
Es rechtfertigt sich dies daraus, daß aus der Verzögerung einer 
Entscheidung, die zu treffen die Behörde verpflichtet ist, niemandem 
Rechtsnachteile erwachsen dürsen!). Nur dann, wenn das Gesuch bei 
4) R.-G.-Bl. 1874, S. 61. 
5) R.-G.-Bl. 1880, S. 104, ergänzt durch Ges. v. 3. August 1893. 
6) Insbesondere nicht wegen rückständiger Steuern Entsch. des 
O. V. (G. vom 14. September 1887, VBd. 15, S. 405, Arrest auf die 
Entlassungs urkunde ist dagegen zulässig. 
7) M.--N. vom 31. Mai 1883, M.-Bl. b. inn. Verw. 1883, S. 140.
	        
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