Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 45 Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit. 281 
seinem Eingange unberechtigt war, dagegen in der Zwischenzeit durch 
Veränderung der Umstände, z. B. dadurch, daß der Antragsteller in— 
zwischen aus dem militärpflichtigen Alter heraustrat, berechtigt wurde, 
ist gleichwohl dem Antrage stattzugeben. Denn ein sofort darauf 
gestelltes neues Gesuch mußte unbedingt genehmigt werden. 
Für die Entlassung zwecks Ueberwanderung darf eine Gebühr 
überhaupt nicht, für die Entlassung zwecks Auswanderung an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungsgebühren höchstens drei Mark erhoben 
werden (8§ 24). Hierin liegt jedoch bloß eine reichsgesetzliche Ermäch-- 
tigung unter gleichzeitiger Bestimmung einer Grenze. Zur wirklichen 
Erhebung von Stempel und Gebühren bedarf es immer landesgesetz- 
licher Grundlagen. 
Wird einem preußischen Staatsangehörigen die Entlassungsurkunde 
in Friedenszeiten versagt, so findet gegen den ablehnenden Bescheid 
des Regierungspräsidenten bzw. des Berliner Polizeipräsidenten inner- 
halb zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statts). In 
Kriegszeiten bleibt also nur das Recht der Beschwerde. 
2. Die Entziehung der Staatsangehörigkeit ohne den Willen des 
Betreffenden durch einen Staatsakt ist von der Entziehung auf Antrag 
ihrem Wesen nach nicht verschieden, da auch die Entlassung als ein- 
seitiger Staatsakt aufzufassen war. Es fehlt hier nur das äußerliche Er- 
fordernis des Antrages als notwendiger Voraussetzung der Entziehung. 
In den beiden hier in Betracht kommenden Fällen erfolgt die Ent- 
ziehung der Staatsangehörigkeit nicht durch die höhere Verwaltungs- 
behörde, den Regierungspräsidenten, sondern durch die Zentralbehörde. 
Die beiden Fälle sind folgende: 
a) Deutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres 
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines 
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch den Kaiser für das 
ganze Reichsgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur 
Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten (8 20). 
b) Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in 
fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimats- 
staates ihn durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit für ver- 
lustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Aus- 
— 
— 
= — — — 
8) Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883, 8 166.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.