Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

286 Das Verfassungsrecht. 8 46 
Recht als notwendiges Ergebnis des Wesens der subjektiven Berechti- 
gung stets in gleicher Weise anerkannt2). 
Allerdings gibt es subjektive öffentliche Rechte, wie z. B. die 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizei. Sie sind aber nie Be- 
rechtigungen gegenüber dem Staate, sondern nur gegenüber anderen 
Personen. Es gibt jedoch keine derartigen Berechtigungen, die sich 
unmittelbar aus der Staatsangehörigkeit ergäben. 
Unhaltbar ist der Gedanke, daß es subjektive Rechte zwar nicht 
gegenüber dem gesetzgebenden, wohl aber gegenüber dem verwaltenden 
Staate gebe. Denn er steht im Widerspruche mit der Einheit der 
Staatspersönlichkeit, die sich für Gesetzgebung und Verwaltung nur 
in verschiedenen Formen betätigt. 
Praktisch ist die ganze Streitfrage von sehr geringer Bedeutung. 
Insbesondere gibt die Leugnung des subjektiven Rechtes den Staats- 
angehörigen keineswegs absolutistischer Willlür Preis. Den Schutz der 
individuellen Sphäre gegen Willkür der Staatsgewalt haben wir nur 
nicht mehr wie im Patrimonialstaate in der Form subjektiver Rechte, 
sondern der Forderung des Rechtsstaates entsprechend in einer festen 
Rechtsordnung zu sehen, an deren Bildung der Staatsangehörige selbst 
beteiligt ist. 
Wenn man von Rechten der Staatsangehörigen als solcher 
spricht, so ist hierbei der Begriff der subjektiven Berechtigung durchaus 
fernzuhalten. Es kann sich nur handeln um Vorzüge, welche die 
Staatsangehörigen vor Fremden lediglich um deswillen, weil sie 
Staatsangehörige sind, nach der bestehenden staatlichen Rechtsordnung 
genießen. Zwar ergeben sich alle subjektiven Berechtigungen aus der 
objektiven Rechtsordnung, aber nicht alle Ergebnisse der letzteren sind 
subjektive Rechte. Der Ausdruck „Nechte der Staatsangehörigen“ ist 
als einmal eingebürgert hier beibehalten worden. Dem Wesen der 
Sache entsprechender würde vielleicht sein, von rechtlichen Folgen der 
Staatsangehörigkeit zu sprechen. Diese Vorzüge der Staatsangehörigen, 
welche sich als rechtliche Folgen aus der Staatsangehörigkeit ergeben, 
sind im wesentlichen verknüpft mit der Reichsangehörigkeit. 
1. Nach Art. 3, Abs. 6 der Reichsverfassung haben alle Deutschen 
dem Auslande gegenüber gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des 
2) Vgl. L. S D. de obl. ct act. 41, 7; L. 160 § 3, L. 108 S 1 D. de 
V. O. 15, I; L. pr. D. de contr. empt. 18, 1; A. L.-R. I, 4 88 108 ff.
	        
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