Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 46 Die Rechte der Staatsangehörigen. 287 
Reiches. Dieses macht sich daher nach Art. 4, Nr. 7 die Organisation 
eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der 
deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und die Anordnung 
einer vom Reiche auszustattenden gemeinsamen Vertretung zur Aufgabe. 
Daß es sich hier nicht um ein subjektives Recht handelt, ergibt 
sich aus den obigen Ausführungen. Wenn dabei von einem An- 
spruche die Rede ist, so kann dies gleichwohl keine subjektive Berech- 
tigung sein. Das Reich erkennt es vielmehr nur als seine Aufgabe 
an, seinen Angehörigen auch im Auslande Schutz zu gewähren. Der 
einzelne Reichsangehörige hat nicht das geringste Mittel, den Schutz des 
Reiches zu erzwingen. Es steht lediglich in dessen Belieben, ob und 
wie weit es den Schutz gewähren will. Daß unter diesen Umständen 
eine subjektive Berechtigung des einzelnen Reichsangehörigen auf den 
Reichsschutz nicht vorliegt, ist selbstverständlich. Der Schwerpunkt des 
Art. 3, Abs. 6, und der Grund seiner Aufnahme in die Reichs- 
verfassung ist überhaupt nicht in dem Worte „Anspruch“, sondern in 
dem Worte „gleichmäßig“ zu suchen. Es soll allen deutschen Reichs- 
angehörigen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Reichsschutz 
gewährt werden. Soweit von einem Anspruche gegen das Reich die 
Rede sein kann, haben ihn nicht die einzelnen Reichsangehörigen, 
sondern die einzelnen Staaten des Reiches aus ihrem Mitgliedschafts- 
rechte. In diesem Sinne hat der verfassungsmäßig ausgesprochene 
Grundsatz eine weitere Ausführung erhalten namentlich durch das 
Konsulatsgesetz vom 8. November 1867. 
Den staatlichen Schutz seiner Rechte genießt der Reichsangehörige 
allerdings auch im Inlande. Hier erstreckt sich der Schutz aber auch 
auf die im Inlande lebenden Fremden, die in dieser Beziehung den 
Inländern grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Schutz im Inlande 
erscheint daher nicht als der Ausfluß einer staatlichen Gewalt über 
die Staatsangehörigen, sondern über das Staatsgebiet. Im Auslande 
haben dagegen die Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf ihren Auf— 
enthalt oder Wohnsitz Schutz zu erwarten nur um ihrer Reichs- 
angehörigkeit willen. Daneben bleibt es den Einzelstaaten unbenommen, 
boreis sie im Auslande eine diplomatische Vertretung unterhalten, 
durch diese ihren Staatsangehörigen einen völkerrechtlichen Schutz zu- 
leil werden zu lassens). Der Unterschied zwischen dem Schutze durch 
d 5) Ausdrücklich anerkannt ist dies in dem Schlußprotokolle zu 
em Vertrage vom 23. November 1870 betreffend den Beitritt des
	        
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