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8 47. Insbesondere die sogenannten Grundrechtet).
Als einen Ausfluß der Staatsangehörigkeit betrachtet man ge-
wöhnlich die sogenannten Grundrechte, wie sie auch in die preußische
Verfassungsurkunde, Tit. 2 „Von den Rechten der Preußen“ Aufnahme
gefunden haben.
Wie die gesamte konstitutionelle Lehre sind auch die Grund-
rechte hervorgegangen aus der englischen Verfassung. Gegenüber den
Versuchen der Stuarts, unter Benutzung der Lücken des bestehenden
Rechtes die englische Verfassung und Verwaltung zu beseitigen und
durch eine absolute Staatsordnung zu ersetzen, stellt die „Petition of
rignt" vom 8. Mai 1627 und die „Bill and declaration of rights and
liberties ok subjects“ von 16892) eine Reihe bisher anerkannter
Rechtsgrundsätze des englischen Verfassungs= und Verwaltungsrechtes
auf. Diese bezweckten die Rechte des Parlaments einerseits und den
persönlichen Rechtsschutz der Untertanen andererseits gegenüber den
Eingriffen der königlichen Verwaltung zu sichern. Diese Rechtsgrund-
sätze knnpften an die alte germanische Idee an, daß die Rechtsordnung
gleichzeitig angeborenes Recht des freien Mannes ist. Sie sollen
jedoch im wesentlichen den öffentlichen Rechtszustand des Landes
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Vergleich ist jedoch nicht zutreffend. Denn in Nordamerika lassen sich
fast alle politischen Rechte auf Wahlrechte zurückführen, und die Vor-
aussetzungen für alle Wahlrechte sind im wesentlichen für alle Arten
von Wahlen im ganzen Gebiete der Union dieselben. Hier verhalten
sich also tatsächlich Staatsangehörigkeit und Wahlrecht oder, wie man
es ausdrückt, Passiv= und Aktivbürgerrecht zu einander wie Gattung
und Art.
1) Vgl. Zachariä § 86; Zöpfl 88 290 ff.; v. Gerber § 17;
G. Meyers8g 217 ff.; v. Hönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 149 ff.;
H. Schulze, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 365 ff.; Stverk, Zur Methodik des
öffentlichen Rechtes, Wien 1885, S. 61 ff.; Ottow, Die Grundrechte
des deutschen Volkes nebst den Entwürfen zu dem Gesetze und Hin-
weisungen auf andere Verfassungen, Frankfurt a. M. 1849; Jelli-
nek, Die Erklärung der Menschen= und Bürgerrechte, 2. Aufl., Leipzig
1904; Giese, Die Grundrechte (laus Zorn und Stier-Somlo
Abhandlungen Bd. 1, Heft 2), Tübingen 1005.
2) Abgedruckt bei Franz Lieber, Ueber bürgerliche Freiheit und
Stlostverwaltung, übersetzt von Mittermaier, Heidelberg 1860,
387 ff.
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